Aspirationsgefahr

Definition:

Die Aspirationsgefahr bezeichnet das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt. Dadurch kommt es zu schweren akuten Schäden der Lunge; schwere irreversible Schäden bis zum Tod sind möglich. Dazu gehören z.B. Eindringen von Mageninhalt in die Lunge durch Erbrechen, Eindringen von Chemikalien in die Lunge und Indizierung einer „chemischen“ Lungenentzündung. Kohlenwasserstoffe mit einer niedrigen Viskosität sind aspirationstoxisch. Werden Produkte mittels Sprühpistolen und Sprühpumpen versprüht, besteht die Gefahr der Aneinanderlagerung der im Sprühnebel enthaltenen Partikel und der anschließenden Aspiration.

Messverfahren:

Die Aspirationsgefahr eines Stoffes oder eines Gemisches wird durch Erfahrung am Menschen (z.B. Arbeitsplatzexpositionen, Unfälle) ermittelt.
Bei Kohlenwasserstoffen wird die Viskosität bestimmt.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Es wird angegeben, ob eine Aspirationsgefahr besteht.
Bei Kohlenwasserstoffen wird zusätzlich in Abschnitt 9.1 „Physikalische und chemische Eigenschaften“ die Viskosität angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:

Lungenschäden, verursacht durch Kohlenwasserstoffe oder durch andere Stoffe und Gemische, sind ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes oder des Gemisches. Es gelten Viskositätskriterien.

Gemäß CLP-Verordnung werden diese Stoffe und Gemische in die Gefahrenklasse „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 304 und den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet. Die Viskositätskriterien für Kohlenwasserstoffe sind im Anhang I Teil 3 Kapitel 3.10 CLP-Verordnung angegeben. Zu den Stoffen der Kategorie 1 gehören unter anderem bestimmte Kohlenwasserstoffe, Terpentin und Pinienöl.

Tipps:

Chemische Stoffe und Gemische mit Aspirationsgefahr dürfen, falls sie verschluckt werden, nicht erbrochen werden. Darauf sollte in Unterabschnitt 4.1 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ hingewiesen werden.