Extrem entzündbar

Geeignete Prüfmethoden:

Die Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen wird aus dem Flammpunkt und dem Siedepunkt abgeleitet.

Extrem entzündbare Gase haben einen Explosionsbereich bei 20°C und 1013 mbar und liegen im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von <= 13% vor oder haben einen Explosionsbereich in Luft von mindestens 12%.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung ergeben sich folgende Einstufungen und Kennzeichnungen:

Entzündbare Flüssigkeiten werden aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft. Extrem entzündbare Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenkategorie 1 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“. Sie haben einen Flammpunkt unter 23°C und einen Siedepunkt kleiner oder gleich 35°C. Extrem entzündbare Flüssigkeiten werden mit dem Piktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 224 gekennzeichnet.

Entzündbare Gase werden in die Gefahrenklasse „Entzündbare Gase“ der Kategorie 1 oder 2 eingestuft. Extrem entzündbare Gase der Kategorie 1 werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme“ (GHS02), dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 220 gekennzeichnet.

In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklassen und -kategorien „ Aerosole", Kategorie 1 für extrem entzündbare Aerosole.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):
Stoffe und Zubereitungen sind nach Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG Anhang VI, Kapitel 2.2.3 als hochentzündlich einzustufen und mit dem Gefahrensymbol „F+“ und der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich“ zu kennzeichnen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt unter 0°C und der Siedepunkt kleiner gleich 35°.
Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.

Für gasförmige Stoffe und Zubereitungen gilt:
Sie sind bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich. Es wird der R12 „Hochentzündlich“ zugeordnet.