Entzündbar

Geeignete Prüfmethoden:

Die Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen und Gemischen wird aus dem Flammpunkt abgeleitet.

Für die Einstufung von Gemischen gemäß CLP-Verordnung sind auch Berechnungsverfahren in Anhang I Teil 2 Unterabschnitt 2.6.4 aufgeführt.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Flüssigkeiten aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft werden. In der Kategorie 3 sind die entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen mindestens 23°C und höchstens 60°C. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H226 gekennzeichnet.

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C und höhstens 60 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklasse und –kategorie „Aerosole, Kategorie 2“ für entzündbare Aerosole.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):
Stoffe und Zubereitungen sind als entzündlich einzustufen und zu kennzeichnen (ohne Gefahrensymbol!), wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

Für brennbare Flüssigkeiten gilt:
Der Flammpunkt liegt zwischen mindestens 21°C und höchstens 55 °C.
Es ist der R10 „Entzündlich“ zuzuordnen. 

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C nicht als entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann (Anhang VI Nr. 2.2.5 RL 67/548/EWG).

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:

  • Die Bezeichnung „entzündlich“ entfällt.
  • Es wird zwischen entzündbaren Gasen, Aerosolen, Flüssigkeiten, Feststoffe unterschieden. 
  • Die Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.
  • Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 werden mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.
  • Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, können als zur Kategorie 3 gehörend gelten.