Entzündbar

Geeignete Prüfmethoden:

Die Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen und Gemischen wird aus dem Flammpunkt abgeleitet.

Für die Einstufung von Gemischen gemäß CLP-Verordnung sind auch Berechnungsverfahren in Anhang I Teil 2 Unterabschnitt 2.6.4 aufgeführt.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Flüssigkeiten aufgrund der Entzündbarkeit in die Gefahrenklasse „entzündbare Flüssigkeiten“ der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft werden. In der Kategorie 3 sind die entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen mindestens 23°C und höchstens 60°C. Sie werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Flamme “ (GHS02), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H226 gekennzeichnet.

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C und höhstens 60 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

In der CLP-Verordnung gibt es zusätzlich die Gefahrenklasse und –kategorie „Aerosole, Kategorie 2“ für entzündbare Aerosole.

Änderungen: CLP-Verordnung gegenüber Stoff- bzw. Zubereitungs-Richtlinie:

  • Die Bezeichnung „entzündlich“ entfällt.
  • Es wird zwischen entzündbaren Gasen, Aerosolen, Flüssigkeiten, Feststoffe unterschieden. 
  • Die Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten haben sich geändert. Sie entsprechen den Kriterien aus dem Gefahrguttransportrecht.
  • Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 werden mit einem Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet.
  • Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, können als zur Kategorie 3 gehörend gelten.