9 Physikalische und chemische Eigenschaften

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Es gilt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind alle relevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch vorzulegen. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

Im Falle eines Gemischs, bei dem die Angaben nicht für das Gemisch als Ganzes gelten, muss aus den Einträgen eindeutig hervorgehen, für welchen Stoff in dem Gemisch die Daten gelten.

Die angegebenen Eigenschaften sind eindeutig zu benennen und in den geeigneten Maßeinheiten anzugeben. Sofern es für die Interpretation des Zahlenwerts maßgeblich ist, ist auch das Verfahren zu seiner Ermittlung, einschließlich Mess- und Referenzbedingungen, anzugeben. Sofern nichts anders festgelegt ist, sind die Standardbedingungen für Temperatur und Druck 20 °C beziehungsweise 101,3 kPa.

Die in den Unterabschnitten 9.1 und 9.2 aufgeführten Eigenschaften können in Form einer Liste vorgelegt werden. Innerhalb der Unterabschnitte kann die Reihenfolge der Auflistung der Eigenschaften von der unten stehenden abweichen, falls dies für zweckmäßig erachtet wird.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung (EU-GHS) sind im Anhang I Teil 2 aufgeführt.

Die bisherigen Einstufungskriterien für die physikalischen Gefahren waren für Stoffe in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 2 und für Zubereitungen in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang I aufgeführt. Beide Richtlinien wurden ab dem 1.6.2015 außer Kraft gesetzt.

Ermittlung der Daten:

Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr nach Anhang I Teil 2 CLP-Verordnung verbunden ist, führen der Hersteller, der Importeur oder der nachgeschaltete Anwender die in jenem Teil vorgeschriebenen Prüfungen durch, sofern nicht bereits geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen.(Artikel 8 Absatz 2 CLP-Verordnung)

Liegen keine Informationen vor, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Für einige physikalisch-chemische Eigenschaften gibt es geeignete Berechnungsmethoden wie z.B. für den Verteilungskoeffizient pOC.

Prüfverfahren 
Die Bestimmung der einzelnen physikalisch-chemischen Parameter soll mittels genormter und validierter Prüfverfahren erfolgen. Neue Prüfungen sind ab 1.1.2014 im Einklang mit einem einschlägigen anerkannten Qualitätssicherungssystem durchzuführen.

Die Prüfmethoden, die im Anhang I Teil 2 CLP-Verordnung beschrieben sind, beziehen sich oft auf die Prüfverfahren des Gefahrgutrechts (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Diese Methoden weichen teilweise von den Verfahren der Prüfmethoden-Verordnung ab.

Gemische
Lassen sich aus den Eigenschaften und der chemischen Struktur der Inhaltsstoffe schon Rückschlüsse ziehen, dass bestimmte gefährliche Eigenschaften bei dem Gemisch nicht auftreten können, so müssen keine Prüfungen durchgeführt werden.

Die Kennzeichnungsvorschriften der Aerosol-Richtlinie 75/324/EWG wurden mit der Richtlinie Nr. 2013/10/EU an die CLP-Verordnung angepasst.

Für einige physikalisch-chemische Parameter ist die Bestimmung für das Gemisch nicht sinnvoll. Dann sollten die relevanten Eigenschaften der Inhaltsstoffe angegeben werden. Dies betrifft z.B. die Löslichkeit, die eine typische Stoffeigenschaft ist.

Manche Parameter müssen durch mathematische Modelle berechnet werden. Dies gilt für beispielsweise für die oxidierenden (Anhang I Teil 2 Kapitel 2.4.4 CLP-VO) und entzündbaren Eigenschaften von Gasgemischen (Anhang I Teil 2 Kapitel 2.2.4.1 CLP-VO).

Tipps:

Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):

  • Seit dem 1.Juni 2008 gilt die Prüfmethoden-Verordnung Nr.440/2008, in die der Anhang V der Stoffrichtlinie überführt wurde. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang V gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung. Informationen dürfen durch andere Prüfmethoden gewonnen werden, sofern die Bedingungen des Anhangs XI REACH-Verordnung („Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X“) eingehalten werden.
  • Festlegung der Prüfparameter in den Anhängen VII-X REACH-Verordnung für die Registrierung von Stoffen
  • Die Angaben der physikalisch-chemischen Parameter im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben für die Registrierung übereinstimmen.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • ausführlicher
  • neu strukturierte Unterabschnitte