7 Handhabung und Lagerung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Hinweise zur sicheren Handhabung zu geben. Dabei ist besonders auf Vorsichtsmaßnahmen einzugehen, die bei den in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen und den spezifischen Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs angemessen sind.

Die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts müssen sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt beziehen. Sie müssen den Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Arbeitsabläufe und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 5 der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich möglicherweise auch in Abschnitt 8 relevante Angaben.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Die RL 98/24/EG wird kurz die Agenzienrichtlinie genannt und dient zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Sie wurde mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in deutsches Recht umgesetzt. Der Artikel 5 befasst sich mit „Allgemeinen Grundsätzen für die Verhütung von Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Anwendung der Richtlinie in Bezug auf die Risikobewertung“.
 

Die Richtlinie 2004/37/EG wird die Karzinogen/Mutagen-Richtlinie genannt und dient zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit. Sie wurde wie die Agenzienrichtlinie mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in deutsches Recht umgesetzt. Der Artikel 5 befasst sich mit den „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition“.

Änderungen durch REACH (In Kraft seit dem 1.6.2007):

  • Angaben aus dem Registrierungsdossier sowie aus dem Stoffsicherheitsbericht