6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:
6.3.1. Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können. Als geeignete Technik kommt Folgendes infrage:
a) Einrichten von Sperren, Abdecken der Kanalisationen,
b) Abdichtungsverfahren.
6.3.2. Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann. Als geeignete Reinigungsverfahren kommen infrage:
a) Neutralisierungsverfahren,
b) Dekontaminierungsverfahren,
c) Einsatz adsorbierender Materialien,
d) Säuberungsverfahren,
e) Absaugungsverfahren,
f) für Rückhaltung/Reinigung erforderliche Ausrüstung (gegebenenfalls auch die Verwendung von funkenfreien Werkzeugen und Geräten).
6.3.3. Ferner sind weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung zu machen, wobei auch auf ungeeignete Rückhalte- und Reinigungsmethoden hinzuweisen ist, z. B. durch Formulierungen wie 'Benutzen Sie niemals …'.
Erläuterungen:
Besteht die Möglichkeit, das freigesetzte Gemisch wiederzugewinnen, sind die Maßnahmen anzugeben.
Angegeben werden sollten bei Freisetzung die zu verwendenden absorbierenden Mittel. Besteht die Gefahr, dass das Gemisch mit üblichen Absorbiermittel wie Sand, Sägemehl oder Universalbindemittel reagiert, muss ein Hinweis auf diese Reaktion erfolgen. Diese mögliche Reaktion muss auch im Abschnitt 10 des Sicherheitsdatenblattes angegeben werden.
Chemikalienbindemittel sind in der LTwS 31 „Anforderungen an Chemikalienbindemittel“ beschrieben, die allerdings aufgrund von Überarbeitung und Überführung in das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA e.V.) zurückgezogen wurde. Im kostenpflichtigen DWA-Regelwerk werden die Öl- und Chemikalienbindemittel in dem Arbeitsblatt DWA-A 716 beschrieben.
Ölbinder sind in der LTwS 27 erläutert, welches u.a. ein Ölbindemerkblatt enthält. Beim Verband der Hersteller geprüfter Öl- und Chemikalienbindemittel findet sich eine Liste der geprüften Ölbinder, welche vormals in der LTwS Schrift 15 veröffentlicht war.
Sinnvoll kann die Angabe mengenabhängiger Maßnahmen sein. Kleine Flüssigkeitsmengen (z.B. 1 Liter) müssen anders beseitigt werden als große Flüssigkeitsmengen aus z.B. Fässern.
Es sollte auch ein Hinweis auf die Entsorgung erfolgen. Falls diese ausreichend im Abschnitt 13 erfolgt, reicht ein Verweis auf den Unterabschnitt 6.4.
Bei reaktiven Substanzen kann ein Neutralisationsmittel angegeben werden. Auch hier sollte ein Hinweis auf die Entsorgung des neutralisierten Gemisches erfolgen.