Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische

Für die gesundheitliche Notversorgung sind gemäß §16e Chemikaliengesetz (ChemG), welches am 12.12.2019 zuletzt geändert wurde, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuften Gemische (außer Gase unter Druck und explosive Gemische) dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu nennen. Darunter fallen auch Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.
Gemeldet werden Handelsname, Angaben zum Mitteilungspflichtigen, Einstufung und Kennzeichnung, toxikologische Angaben (Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes) mit zusätzlichen Informationen, Gemisch-Bestandteile.

Übergangsweise bis zum 31.12.2020 (§28 Abs.12 ChemG) kann auch ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt bei ISi, dem Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter, des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eingereicht werden, wenn das als gefährlich eingestufte Gemisch folgende Bedingung erfüllt:

  • Das gefährliche Gemisch ist "nur" eingestuft in physikalische Gefahren, reizend, akut toxisch Kategorie 4, spezifisch zielorgantoxisch und/oder aspirationstoxisch oder
  • es ist nicht für den Verbraucher bestimmt,
  • sofern es kein Biozid-Produkt ist.

Für Wasch- und Reinigungsmittel kann alternativ ein aktuelles Datenblatt mit den Inhaltsstoffen und dem Namen des Herstellers gemäß Detergenzien-Verordnung (EG) Nr. 648/2004 beim BfR eingereicht werden.

Die EU will ein einheitliches Informationssystem für die gesundheitliche Notversorgung schaffen und hat daher die Mitteilungspflicht für als gesundheitsschädlich und/oder aufgrund der physikalischen Eigenschaften eingestufte und in Verkehr gebrachte Gemische neu geregelt. Grundlage ist Art. 45 CLP-Verordnung „Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle“. Im Anhang VIII „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“, der mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 in die CLP-VO eingefügt wurde, sind die Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen festgelegt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum UFI-Code