Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestufte Gemische (außer Gase unter Druck, explosive Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemäß §16e Chemikaliengesetz (ChemG) gemeldet werden. Darunter fallen auch Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.
Gemeldet werden Handelsname, Angaben zum Mitteilungspflichtigen, Einstufung und Kennzeichnung, toxikologische Angaben (Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes) mit zusätzlichen Informationen, Gemisch-Bestandteile.
Grundlage ist Art. 45 CLP-Verordnung „Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle“. Im Anhang VIII „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“, der mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 in die CLP-VO eingefügt wurde, sind die Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen festgelegt. Die EU will ein einheitliches Informationssystem für die gesundheitliche Notversorgung schaffen und hat daher die Mitteilungspflicht für als gesundheitsschädlich und/oder aufgrund der physikalischen Eigenschaften eingestufte und in Verkehr gebrachte Gemische neu geregelt.
Hier finden Sie weitere Informationen zum UFI-Code.
Übergangsweise bis zum 31.12.2023 (§28 Abs.12 ChemG) konnte auch ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt bei ISi, dem Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter, des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) eingereicht werden, wenn das als gefährlich eingestufte Gemisch folgende Bedingung erfüllte: Das gefährliche Gemisch war "nur" eingestuft in physikalische Gefahren, reizend, akut toxisch Kategorie 4, spezifisch zielorgantoxisch und/oder aspirationstoxisch oder es war nicht für den Verbraucher bestimmt, sofern es kein Biozid-Produkt war.
Für Wasch- und Reinigungsmittel kann alternativ ein aktuelles Datenblatt mit den Inhaltsstoffen und dem Namen des Herstellers gemäß Detergenzien-Verordnung (EG) Nr. 648/2004 beim BfR eingereicht werden.
Sicherheitsdatenblatt
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Lehrgang Sicherheitsdatenblatt
- Stichwortverzeichnis A - Z
- Allgemeines
- 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- 2 Mögliche Gefahren
- 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
- 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7 Handhabung und Lagerung
- 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- 9 Physikalische und chemische Eigenschaften
- 10 Stabilität und Reaktivität
- 11 Toxikologische Angaben
- 12 Umweltbezogene Angaben
- 13 Hinweise zur Entsorgung
- 14 Angaben zum Transport
- 15 Rechtsvorschriften
- 16 Sonstige Angaben
- FAQ Sicherheitsdatenblatt
- Sicherheitsdatenblätter für die Bauwirtschaft
- Glossar
- Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische
- Sicherheitsdatenblattsoftware
- Schnittstelle (EDASxBau)
- Checklisten
- Fachkunde
- Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt
- Links
- REACH