Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

Definition:

Die Ätz-/Reizwirkung auf die Haut beschreibt die Hautreaktionen (Hautreizungen, Hautverätzungen), die innerhalb ca. 14 Tage nach dermaler Verabreichung einer Einzeldosis einer Substanz für eine Dauer von bis zu 4 Stunden auftreten.

Messverfahren:

Bevor die Hautreizung/Verätzung im Tierversuch getestet wird, wird die Durchführung einer sequenziellen Prüfstrategie empfohlen.  Falls das Verätzungs-/Reizungspotenzial anhand einer gewichteten Analyse nicht ermittelt werden kann, die den Anforderungen der sequenziellen Prüfstrategie gerecht wird, soll ein in-vivo-Test ins Auge gefasst werden.

Tierversuch:

Die Hautreizung/Verätzung kann im Tierversuch bestimmt werden.

Bei dieser Methode ist die Reizung/Verätzung der Tierhaut der Endpunkt.  Die Prüfsubstanz wird den Versuchstieren in abgestuften Konzentrationen auf die Haut aufgetragen, die Expositionszeit beträgt in der Regel 4 Stunden. Wird die Haut zerstört, liegt eine ätzende Wirkung vor. Beim Auftreten von Hautreaktionen werden die Ödeme (Schwellungen durch Wasseransammlung), Erytheme (entzündliche Rötung der Haut) und Schorfbildung registriert. Anhand einer Hautreaktionen-Skala werden die Hautveränderungen mit Punkten (Scores, Grad) bewertet.

In-vitro-Tests:

Es gibt zwei anerkannte in-vitro-Tests zur Prüfung auf hautätzende Wirkung: der TER-Test (TER = transcutaneous electrical resistance) an Rattenhaut und ein Test mit einem menschlichen Hautmodell.

Sequenzielle Prüfstrategie:

Im Interesse wissenschaftlicher Verlässlichkeit und des Tierschutzes sollen in-vivo-Tests erst dann durchgeführt werden, wenn alle für das Hautverätzungs-/Reizungspotenzial des Stoffs zur Verfügung stehenden einschlägigen Daten im Rahmen einer kritischen Analyse ausgewertet worden sind. Zu diesen Daten gehören unter anderem Erkenntnisse aus bereits durchgeführten Untersuchungen am Menschen und/oder an Labortieren: Hinweise auf Verätzungen/Reizungen durch strukturell verwandte Substanzen bzw. Gemische aus diesen Substanzen; Daten, die eine starke Azidität oder Alkalinität der Substanz belegen, und die Ergebnisse validierter und anerkannter in-vitro- und ex-vivo-Tests. Diese Analyse soll dazu führen, dass weniger in-vivo-Untersuchungen zum Hautverätzungs-/Reizungspotenzial von Stoffen durchgeführt werden, wenn bereits andere Studien zu diesen beiden Endpunkten ausreichende Belege geliefert haben.

Geeignete Prüfmethoden:

Das in-vivo-Messverfahren zur Bestimmung der akuten Toxizität: Hautreizung/Verätzung ist in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methode B.4 beschrieben. Im Anhang des Kapitel B.4 ist die sequenzielle Prüfstrategie beschrieben.

Die in-vitro-Tests zur Prüfung auf hautätzende Wirkung sind in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil B, Methoden B.40 und B.40 bis beschrieben.

Gemische werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft und gekennzeichnet, außer bei einem extremen pH-Wert.

Ausnahmen:

Besitzt der Stoff/das Gemisch eine hohe akute dermale Toxizität mit einer Ätz-/Reizwirkung auf die Haut bis zur Grenzdosis, dann erübrigt sich eine weitere Prüfung auf Ätz-/Reizwirkung auf die Haut. Liegt ein extremer pH-Wert vor, dann kann auf weitere Prüfungen verzichtet werden. 

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Bei der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut wird beschrieben, welche Auswirkungen die Prüfsubstanz auf die Haut hat. Es können die Scores (Grad) der Prüfungen unter Angabe der Prüfmethoden angegeben werden.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Ätzwirkung auf die Haut in die Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ mit den Kategorien 1A, 1B, 1C eingestuft werden. Die Unterscheidung in die Kategorien erfolgt nach dem Auftreten der ätzenden Wirkung im Tierversuch in Abhängigkeit der Einwirkzeit. Ätzende Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie 1A, 1B und 1C werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Ätzwirkung“ (GHS05) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 314 und den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet. Der extreme pH-Wert ist außerdem ein Kriterium für die Einstufung in hautätzend der Kategorie 1. Wird der Stoff oder das Gemisch unter Berücksichtigung der sauren/alkalischen Reserve trotz des extremen pH-Werts für nicht hautätzend gehalten, so ist dies durch weitere Prüfungen zu bestätigen, vorzugsweise durch eine geeignete validierte In-vitro-Prüfung. (Anhang I Teil 3 3.2.3.1.2 CLP-Verordnung)

Stoffe und Gemische können aufgrund der Hautreizung in die Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 2 eingestuft werden. Hautreizende Stoffe und Gemische der Gefahrenkategorie 2 werden mit dem Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung“, dem H 315 und den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):

Hautreizung/Verätzung von Stoffen sind ein Kriterium zur Einstufung des Stoffes in reizend oder ätzend. Stoffe und Zubereitungen werden gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "C", der Gefahrenbezeichnung "ätzend" und dem R-Satz R 34 oder R35, je nach Schweregrad der Verätzung. Ergebnisse von In-vitro-Tests führen zu einer Einstufung mit R 34 oder R 35. Einstufungen aufgrund des extremen pH-Wertes führen zur Anwendung des R 35. 

Stoffe und Zubereitungen werden gemäß Stoffrichtlinie 67/548/EWG als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "Xi", der Gefahrenbezeichnung "reizend" und dem R 38 gekennzeichnet.

Tipps:

Die Klassifizierung von ätzenden Gemischen im Gefahrgutrecht wurde mit dem ADR 2019 an das Vorgehen gemäß der CLP-Verordnung angelehnt. Um ätzende Gemische zu klassifizieren und eine Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen vorzunehmen, sind im Abschnitt 2.2.8 des ADR 2019 alternative Berechnungsmethoden entweder aufgrund von Testergebnissen, Übertragungsgrundsätzen oder anderen Berechnungen angegeben. Allerdings kann die Einstufung gemäß Gefahrgutrecht in einigen Fällen von der CLP-Einstufung abweichen. So kann ein nach CLP-Verordung nicht als ätzend eingestuftes Gemisch als ätzend gemäß Gefahrgutrecht eingestuft sein. Beim Verband der chemischen Industrie e.V. (VCI) wurde eine Leitlinie zur Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische hinsichtlich der Gefahrguttransportvorschriften 2019/2020 veröffentlicht.