12 Umweltbezogene Angaben

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Angaben zu machen, die eine Beurteilung der ökologischen Wirkungen des Stoffs oder Gemischs bei Freisetzung in die Umwelt ermöglichen. In den Unterabschnitten 12.1 bis 12.7 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung der Daten vorzulegen, die, wenn verfügbar, auch einschlägige Prüfdaten enthält und Tierarten, Versuchsmedien, Maßeinheiten, Prüfdauer und -bedingungen genau benennt. Diese Angaben können hilfreich sein bei der Handhabung von verschüttetem Material und bei der Beurteilung von Verfahren zur Abfallbehandlung, bei dem Umgang mit freigesetztem Material, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und Transport. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft (weil den verfügbaren Daten zufolge ein Stoff oder ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllt), oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen. Falls ein Stoff oder ein Gemisch aus anderen Gründen (beispielsweise aufgrund der technischen Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, oder nicht schlüssiger Daten) nicht eingestuft wurde, sollte dies zusätzlich auf dem Sicherheitsdatenblatt klar angegeben werden.

Einige Eigenschaften (wie Bioakkumulation, Persistenz und Abbaubarkeit) sind stoffspezifisch, und diese Angaben sind, sofern vorliegend und zweckmäßig, für jeden relevanten Stoff des Gemischs zu machen (d. h. für die Stoffe, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden müssen und für die Umwelt gefährlich oder PBT- beziehungsweise vPvB-Stoffe sind). Es sind auch Angaben über gefährliche Umwandlungsprodukte bereitzustellen, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen entstehen. 

Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

Liegen zuverlässige und relevante experimentelle Daten vor, so sind diese bereitzustellen und gegenüber aus Modellen gewonnenen Informationen vorzuziehen.

Erläuterungen:

Dieser Abschnitt gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Die Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Stoffen und Gemische auf die Umwelt unterscheiden zwischen aquatischen und nicht-aquatischen Systemen. 
Zu den aquatischen Systemen gehören die Gewässer. Die Prüfungen werden mit Wasserorganismen wie Fische, Daphnien, Algen, Lemna, Bakterien durchgeführt.

Als Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische werden folgende Parameter benötigt:

• die akute aquatische Toxizität
• die leichte Abbaubarkeit
• der Verteilungskoeffizient und/oder der Biokonzentrationsfaktor.

Zu den nicht-aquatischen Systemen gehört die terrestrische Umwelt und die Ozonschicht, d.h. die Umwelt ohne die Gewässer. Als Prüfspezies kommen Pflanzen, Tiere, Insekten (Bienen), Bodenorganismen in Frage. 
Für die nicht-aquatischen Organismen sind in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C folgende Prüfverfahren beschrieben:

• Toxizität für Regenwürmer (C.8),
• Honigbienen - akute orale Toxizitätsprüfung (C.16)
• Honigbienen - akute Kontakttoxizitätsprüfung (C.17)
• Bodenmikroorganismen: Stickstofftransformationstest (C.21)
• Bodenmikroorganismen: Kohlenstofftransformationstest (C.22)
• Aerobe und anaerobe Transformation im Boden (C.23)
• Aerobe und anaerobe Transformation in Wasser/Sediment-Systemen (C.24)

Die Ergebnisse können bisher nicht für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen verwendet werden, da es noch keine festgelegten Einstufungskriterien gibt. Ausnahme ist die Wirkung auf die Ozonschicht.

Die Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung sind im Anhang I Teil 4 „Umweltgefahren“ aufgeführt.

Die bisherigen Einstufungskriterien für die Umweltgefährlichkeit waren in der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im Anhang VI Kapitel 5 und die Methoden zur Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung waren in der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG im Anhang III aufgeführt. Beide Richtlinien wurden zum 1.6.2015 außer Kraft gesetzt.

Ermittlung der Daten:

Zum Zwecke der Einstufung von Stoffen und Gemischen muss zunächst geprüft werden, ob geeignete und zuverlässige Informationen vorliegen, die für die Einstufung verwendet werden können. Für ökotoxikologische Daten gibt es beim Umweltbundesamt die ETOX-Datenbank. Sie beinhaltet u.a. Datensätze von Stoffen zur Wirkung auf aquatische Organismen.

Ist das nicht der Fall, dann müssen für Stoffe Prüfungen durchgeführt werden, sofern keine Berechnungsmethoden vorliegen. Alternativ wurden Rechenmodelle u.a. für biotische Abbaubarkeit (BIOWIN), abiotische Abbaubarkeit (AOPWIN für Photolyse, HYDROWIN für Hydrolyse) sowie Quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehungen (Quantitative Structure-Activity Relationship, QSAR) für z.B. die aquatische Toxizität entwickelt.

Für die Einstufung eines Gemisches gemäß CLP-Verordnung besteht für Gemische die Möglichkeit, Übertragungsgrundsätze für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren (z.B. Verdünnungseffekte, Chargenanalogien) heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, wird die konventionelle Methode verwendet.

Bei der konventionellen Methode werden die Eigenschaften der einzelnen Inhaltsstoffe verwendet, um die Einstufung des Gemisches über das Additionsprinzip zu berechnen.

Prüfverfahren
Die Bestimmung der einzelnen ökotoxikologischen Parameter kann mittels genormter und validierter  Prüfverfahren erfolgen.

Liegen keine geeigneten und zuverlässigen Informationen zu den Umweltgefahren eines Stoffes bzw. Gemisches vor, dann können die gemäß Anhang I Teil 4 CLP-Verordnung angegebenen Prüfungen durchgeführt werden. Grundlage sind Methoden gemäß der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 oder andere international anerkannte Methoden. Bei den Prüfungen gelten die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) oder andere internationale Standards, die von der Kommission oder von der Agentur als gleichwertig anerkannt sind.
Die Prüfungen erfolgen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird.

Tipps:

Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Neuer Unterabschnitt 12.6 "Endokrinschädliche Eigenschaften"
  • Unterabschnitt "Andere schädliche Wirkungen" ist jetzt mit 12.7 nummeriert. (vorher 12.6)
  • Text ergänzt