16 Sonstige Angaben

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts umfasst sonstige Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15 enthalten sind, darunter beispielsweise folgende Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts:

a) für ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt eine eindeutige Angabe, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen wurden, sofern dies nicht bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist; gegebenenfalls sind die Änderungen zu erläutern. Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss eine Erläuterung der Änderungen auf Verlangen vorweisen können;

b) einen Schlüssel oder eine Legende für im Sicherheitsdatenblatt verwendete Abkürzungen und Akronyme;

c) wichtige Literaturangaben und Datenquellen;

d) bei Gemischen einen Hinweis darauf, welche der Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde;

e) eine Liste der einschlägigen Gefahrenhinweise und/oder Sicherheitshinweise. Jeder in den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben;

f) Hinweise auf für die Arbeitnehmer geeignete Schulungen zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Erläuterungen:

In diesem Abschnitt werden alle sonstigen Informationen angegeben, die für den Anwender des Produktes von Nutzen sein können, die aber nicht in die Abschnitte 1 bis 15 passen. Dazu gehören z.B. folgende Angaben:

  • Änderungen angeben, kenntlich machen
  • Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme
    Ein allgemeines Abkürzungsverzeichnis ist hier zu finden.
  • Es können Quellen und auch rechtliche Hinweise aufgeführt werden. Dazu gehört die Angabe der EG-Richtlinien mit der jeweils letzten Änderung bzw. die Europäische Verordnung, die für die Einstufung und Kennzeichnung (CLP-Verordnung) sowie für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes (REACH-Verordnung) verwendet wurden. 
    Bsp.: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2001, berichtigt am 20.1.2011
    Bsp.: Internetadressen für weitere Informationen
  • Hinweis auf die Methoden, die zur Einstufung von Gemischen verwendet wurden:
    • Prüfmethoden
    • Epidemiologische Daten und Erfahrungen beim Menschen
    • Ergebnisse von QSAR – Verfahren (Quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung)
    • Stoffgruppen- und Analogiekonzepte
    • Beurteilung durch einen Experten
    • Übertragungsgrundsätze (Verdünnung, Chargenanalogie, etc.)
  • Es werden alle H-Sätze, P-Sätze, Gefahrenklassen- und Gefahrenkategorie-Codes, auf die in den Abschnitten 2 bis 15 Bezug genommen wird, mit vollständigem Wortlaut aufgeführt, unabhängig des prozentualen Anteils der einzelnen Inhaltsstoffe.
  • Hier können die Verwendungsdeskriptoren angegeben werden.
  • Hier können auch Hinweise gegeben werden, wenn die physikalisch-chemischen, die toxikologischen und die ökotoxikologischen Daten eines Stoffes eine andere Einstufung als die Legaleinstufung ergeben.
  • Geeignete Schulungen für Arbeitnehmer
    Bsp. Hinweis auf Sachkundeprüfungen für Schädlingsbekämpfer, die als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestufte Chemikalien einsetzen.
  • Der GISCODE bzw. Produkt-Code als Branchenregelung der Bauwirtschaft sollte in Unterabschnitt 7.3 angegeben werden.

Tipps:

In der BAuA-Informationsveranstaltung „Sicherheitsdatenblatt-Instrument des Arbeitsschutzes“ am 5.6.2003 wurde von Prof.Kohte ein Vortrag zu den zivilrechtlichen Folgen mangelhafter Sicherheitsdatenblätter gehalten. Der Vortrag kann hier aufgerufen werden.

Das Sicherheitsdatenblatt kann, wenn es den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 GefStoffV entspricht, dem Abnehmer auch als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übermittelt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sicherheitsdatenblatt auf standardisierte Arbeitsverfahren Bezug nimmt wie:

  • Maßnahmen aus stoff- und tätigkeitsbezogenen TRGS (einschließlich Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420), 
  • Maßnahmen aus branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen. Erstellt der Inverkehrbringer die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ohne Bezugnahme auf bereits existierende Lösungen, so sollte er die Anforderungen beachten, die in Nummer 5.2 „Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung“ der TRGS 400 formuliert sind. Insbesondere muss er fehlenden Informationen über gesundheitsschädigende Eigenschaften Rechnung tragen.