Allgemeines

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Allgemeines

0.1.1. In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird.

0.1.2. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben über Stoffe müssen mit den Angaben bei der Registrierung und im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen.

0.1.3. In jedem einschlägigen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob es für Nanoformen gilt und, falls ja, für welche verschiedenen Nanoformen; die relevanten Sicherheitsinformationen sind den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Wie in Anhang VI angegeben, bezieht sich der Begriff ‚Nanoform‘ auf eine einzelne Nanoform oder auf eine Kategorie ähnlicher Nanoformen.

0.2.1. Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.

0.2.2. Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.

0.2.3. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben.

0.2.4. Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs übereinstimmen, dürfen nicht verwendet werden.

0.2.5. Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern die Änderungen nicht andernorts angegeben sind. Bei den überarbeiteten Sicherheitsdatenblättern ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe ‚Überarbeitet am (Datum)‘ aufzuführen, ferner ein oder mehrere Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird, z. B. die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer oder das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung.

0.3.1. Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab.

0.3.2. Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.

Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen.

Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein.

Zusätzliche Sicherheits- und Umweltschutzangaben sind erforderlich, damit den Bedürfnissen von Seeleuten und anderen Transportarbeitern Rechnung getragen wird, die die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Massengutfrachtern oder Tankschiffen durchführen, die in der See- oder Binnenschifffahrt eingesetzt werden und den Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder nationalen Vorschriften unterliegen. In Unterabschnitt 14.7 wird empfohlen, Grundinformationen zur Einstufung im Einklang mit den einschlägigen IMO-Instrumenten aufzunehmen, wenn eine solche Fracht als Massengut befördert wird. Darüber hinaus muss für Schiffe, die Öl oder Schweröl nach der Definition von Anhang I des MARPOL [MARPOL — Konsolidierte Ausgabe 2006, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4216-7] als Massengut befördern oder Schweröl bunkern, vor dem Beladen ein ‚Materialsicherheitsdatenblatt‘ bereitgestellt werden, das mit der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) der IMO (‚Recommendations for Material Safety Data Sheets (MSDS) for MARPOL Annex I Oil Cargo and Oil Fuel‘ (MSC.286(86)) im Einklang steht. Für ein einheitliches Sicherheitsdatenblatt zur Verwendung im Seeverkehr und im sonstigen Verkehr können die zusätzlichen Vorschriften der Entschließung MSC.286(86) in die Sicherheitsdatenblätter aufgenommen werden, wenn dies für die auf dem Seeweg erfolgende Beförderung von Frachten gemäß Anhang I von MARPOL und von Schiffskraftstoffen angebracht ist.

Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates [Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40)] zu verwenden.

Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

Erläuterungen:

Auf der ersten Seite stehen:

  • das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
  • bei einer neuen Fassung der Hinweis „Überarbeitet am …. (Datum)“
  • bei einer neuen Fassung die Nummer der Fassung
  • bei einer neuen Fassung die Überarbeitungsnummer
  • bei einer neuen Fassung das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung
  • oder bei einer neuen Fassung sonstige Hinweise, welche Fassung ersetzt wird.

Das Sicherheitsdatenblatt sowie das geänderte Sicherheitsdatenblatt ist allen Abnehmern, die den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zu übermitteln. Wird das Sicherheitsdatenblatt auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt, muss sich der Lieferant auf diese Form der Bereitstellung mit dem Kunden absprechen.

Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht – falls dieser erstellt werden muss – übereinstimmen.

Das Sicherheitsdatenblatt enthält 16 Abschnitte mit verbindlichen Unterabschnitten, die in der nebenstehenden Leiste aufgeführt sind. Es darf kein Unterabschnitt leer bleiben.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss unverzüglich aktualisiert werden,

  • wenn sich die Kennzeichnung ändert (auch z.B. wenn sich der Hersteller ändert)
  • wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung des Produktes oder eines der Inhaltsstoffe ändert,
  • wenn neue Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung und/oder zur Gefährdung der Umwelt für das Produkt oder die Inhaltsstoffe vorliegen,
  • wenn sich die Grenzwerte (Abschnitt 8.1) ändern.
  • wenn andere oder zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen (= Schutzmaßnahmen) getroffen werden müssen,
  • wenn eine Zulassung für den Stoff bzw. für einen oder mehrere Inhaltsstoffe erteilt oder versagt wurde,
  • wenn eine Beschränkung für den Stoff bzw. für einen oder mehrere Inhaltsstoffe erlassen wurde.

Nanoformen:
Die Nanoformen von Stoffen wurden mit der Verordnung (EU) 2018/1881 in die REACH-Verordnung aufgenommen.

Die Definition einer Nanoform und einer Kategorie ähnlicher Nanoformen lautet (aus Anhang VI REACH-Verordnung):
Basierend auf der Empfehlung der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien wird die Nanoform eines Stoffes definiert als Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm.

Hier finden Sie Informationen zu Nanomaterialien in Bau- und Reinigungsprodukten.

 

Tipps:

Sinnvoll ist eine Kopfzeile auf jeder Seite des Sicherheitsdatenblattes mit

  • dem Produktnamen/Handelsnamen,
  • dem Erstelldatum bzw. Änderungsdatum,
  • der Seitenzahl und Gesamtseitenzahl,
  • dem Namen des Herstellers/Lieferanten,
  • der Angabe „Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG“.

Auch wenn keine Änderungen vorliegen, sollte das Sicherheitsdatenblatt regelmäßig im Rahmen der Qualitätssicherung überprüft und diese Überprüfung dokumentiert werden.

Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß Artikel 36 REACH-Verordnung im Betrieb 10 Jahre aufbewahrt werden.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • 0.1.: Nanoformen
  • 0.5: Text geändert