8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist auf die geltenden Grenzwerte für berufsbedingte Exposition und die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen einzugehen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, durchführen. Dazu gehört die Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden, und die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen.

In diesem Abschnitt werden die Arbeitsplatzgrenzwerte und die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen, d.h. die organisatorischen, technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen für die zu erwartende Exposition bei der Tätigkeit mit dem Produkt möglichst detailliert beschrieben.