3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität der Bestandteile des Stoffs oder Gemischs einschließlich der Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe wie folgt anzugeben. Es sind geeignete und verfügbare Sicherheitsinformationen zur Oberflächenchemie zu geben.

Erläuterungen:

Dieser Abschnitt gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Ziel des Abschnittes 3 ist, dass der Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ohne Schwierigkeiten die gefährlichen Eigenschaften der Bestandteile erkennen und diese Informationen auch weitergeben kann. Dabei muss u.a. bedacht werden, dass ein Stoff beim Abnehmer zu einem Bestandteil eines Gemisches werden und dabei mit anderen gefährlichen Stoffen gemischt werden kann. Daher sollten auch Verunreinigungen angegeben werden, wenn sie gefährliche Eigenschaften haben.

 

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Es wird entweder ein Unterabschnitt für den Stoff oder ein Unterabschnitt für das Gemisch aufgeführt.

Änderungen durch CLP (EG-GHS) (In Kraft seit 20.1.2009):

  • Wird ein Gemisch oder ein Stoff nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet, dann wurden bis zum 01.06.2015 in Abschnitt 2 und 3 beide Einstufungen nach Stoff-Richtlinie und nach CLP-Verordnung angegeben. Ab dem 01.06.2015 wird nur noch die CLP-Einstufung aufgeführt.
  • Die Umsetzungsfristen für die CLP-Verordnung sowie weitere Informationen zu dieser Verordnung sind auf der Seite CLP-Verordnung (GHS) beschrieben.