Verletztengeld und Übergangsgeld

Um den Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und/oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, haben die Berufsgenossenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII) Verletztengeld bzw. Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen.

Verletztengeld

Verletztengeld ist das "Krankengeld der Berufsgenossenschaft". Es wird meistens von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an den Verletzten ausbezahlt, solange unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt worden ist.

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettoentgelt. Von dem Verletztengeld muss der Empfänger den halben Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, die andere Hälfte übernimmt die BG. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die BG komplett. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch mit dem 546. Tag (= längstens 78 Wochen).

Übergangsgeld

Nicht jeder kann nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Um einen gleichwertigen und geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein.

Für die Zeit der beruflichen Rehabilitation wird der Lebensunterhalt durch ein Übergangsgeld gesichert. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Ihren Familienverhältnissen zur Zeit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Sollten Sie im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme arbeitslos sein, kann der Anspruch auf Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gegeben sein. Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation. Zusätzlich zum Übergangsgeld zahlt die BG BAU die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung jeweils in voller Höhe. (Ausnahme: Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen.)