Finanzierung

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmerinnen und Unternehmer. Die Versicherten, das heißt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Umlage

Die Beiträge werden im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass nach Ablauf eines Jahres alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die Unternehmen umgelegt werden.

Der so ermittelte Finanzbedarf, auch Umlagesoll genannt, wird unter Berücksichtigung der Gefahrklassen sowie der Arbeitsentgelte auf die Unternehmen umgelegt.

Die Gefahrklassen werden im Gefahrtarif festgesetzt. Dieser wird von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft aufgestellt und beschlossen. Den Gefahrklassen werden die Gewerbezweige zugeordnet, um die jeweilige Unfallgefahr abzubilden: Je höher das Unfallrisiko eines Gewerbezweigs, desto höher die Gefahrklasse und damit der Beitrag. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gefahrtarif.

Zum errechneten Beitrag kommen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle des jeweiligen Unternehmens ggf. Zuschläge oder Nachlässe. Dadurch findet das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beitragszuschlagsverfahren.

Lastenverteilung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen alle Rentenlasten für Unfälle und Berufskrankheiten gemeinsam. Die Verteilung der Lasten erfolgt durch die gesetzlich vorgeschriebene Lastenverteilung. Zur Finanzierung erheben die Berufsgenossenschaften hierfür zusätzlich zum Hauptumlagebeitrag Beiträge zur Lastenverteilung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beitrag für Unternehmen.

Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, keine Gewinnerzielung

Einnahmen und Ausgaben müssen sich ausgleichen. Eine Gewinnerwirtschaftung ist für Berufsgenossenschaften nicht zulässig. Bei der Aufgabenerfüllung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Gesetzes wegen zu berücksichtigen.

Finanzierungsmittel

Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie Zuführungen zu den Vermögen (Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen) decken.

Betriebsmittel dienen der Finanzierung der durch Gesetz oder Satzung vorgegebenen Aufgaben und der Verwaltungskosten. Zudem können sie zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Verwaltungsvermögens verwendet werden.

Die Rücklage dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können sowie zur Beitragsstabilisierung.

Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Berufsgenossenschaft dienen sollen, einschließlich der Mittel zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile. Weiter gehören hierzu betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, gemeinnützige Beteiligungen und gemeinnützige Darlehen sowie die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden.