Expositionsverzeichnis und Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Jedes Unternehmen ist gemäß § 10a Gefahrstoffverordnung verpflichtet ein Verzeichnis über Beschäftigten zu führen, die durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B gefährdet sind (Dokumentationspflicht). Dieses Verzeichnis muss die Tätigkeit sowie Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre. aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflicht). Zudem sind den Beschäftigten beim Ausscheiden aus dem Betrieb ein für sie betreffender Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Die TRGS 410 konkretisiert die Anforderungen gemäß § 10a Gefahrstoffverordnung.

Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) ist ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dient der zentralen Erfassung Beschäftigter, die in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen. Das Angebot richtet sich an Unternehmen.
Unternehmen können die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht auch auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Um dies zentral zu ermöglichen, hat die DGUV für alle Unfallversicherungsträger die Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter (ZED) entwickelt. Hier können Unternehmen ihre Daten zu den Expositionen ihrer Beschäftigten über ein Internetportal in die ZED eintragen und dort verwalten. So können sie ihre Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht auf die DGUV übertragen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://zed.dguv.de

 

1. Eingabehilfe der BG BAU

Die BG BAU stellt den Unternehmen der Baubranche eine Eingabehilfe für die ZED zur Verfügung. Durch die gezielte Ausrichtung auf baurelevante Berufe, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen wird die Eingabe erleichtert und es wird dadurch Zeit gespart. Für den Fall, dass zu den Tätigkeiten keine Messungen vorliegen, besteht die Möglichkeit aus einer Vielzahl von Vorlagen Expositionswerte und -schätzungen für verschiedene Tätigkeiten auszuwählen. Durch neue Messungen und Erkenntnisse werden die Vorlagen fortlaufend ergänzt und aktualisiert. 

Damit Ihre Eingabehilfe immer auf dem neusten Stand ist, müssen Sie Ihr Programm regelmäßig aktualisieren, und zwar durch Klicken auf „Update“ rechts oben auf der Startseite der Eingabehilfe. Mehr dazu finden Sie in der Kurzanleitung.

Die Daten in der Eingabehilfe werden lokal gespeichert. Die BG BAU bewahrt und verwaltet diese Daten nicht. Um die Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht auf die DGUV zu übertragen, ist ein Export der Daten zur DGUV unabdingbar.

Die Datenübermittlung erfolgt derzeit noch mittels einer Excel-Tabelle. An einem direkten Exportformat wird gearbeitet. Die Vorbereitungen der DGUV laufen hierfür zurzeit.

Die Eingabehilfe können Sie hier als zip-Datei herunterladen.

Ein Youtube-Tutorial zur Eingabehilfe finden Sie unter folgendem Link:

Tutorial (Kurzanleitung im Video)

Des Weiteren finden Sie hier auch eine Kurzanleitung zur Nutzung, die technischen Voraussetzungen und eine Kurzanleitung für den Datentransfer zur DGUV:

Technische Voraussetzungen
Kurzanleitung zur Nutzung der Eingabehilfe
Kurzanleitung zum Datentransfer

 

2. Ausnahmen vom Expositionsverzeichnis

Die TRGS 410 benennt auch die Fälle, wann ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis nicht erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe (wie z. B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht. Eine geringe Gefährdung besteht z. B., wenn die AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird. Bei Hautkontakt darf keine dermale Gefährdung bestehen. Dies wäre der Fall, wenn Hautkontakt zu einem Stoff besteht, der hautresorptiv ist bzw. den Kriterien entspricht.

 

Beispiele für Expositionen, die nicht in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen, sind:

 

  • Tätigkeiten mit Kohlenmonoxid-Exposition, bei denen die Belastung 4 mg/m³ (hygienische Leitwert für die Innenraumluft der WHO für 24 Stunden) nicht überschreitet. Dieser Wert wird z. B. beim Einsatz von dieselbetriebenen Baumaschinen und Fahrzeuge eingehalten.
  • Tätigkeiten mit Epoxidharzen, die reproduktionstoxische Glycidylether enthalten. Die Glycidylether entsprechen nicht den Kriterien für Hautresorption und führen bei der Verarbeitung bei Raumtemperatur nicht zu einer inhalativen Belastung.

 

Kontakt: zed(at)bgbau.de