Brennbare Stoffe
Es gibt physikalische Kenndaten zur Beurteilung, ob ein brennbarer Stoff vorliegt. Dazu gehören bspw. die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften, die im Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 9 "Physikalische und chemische Eigenschaften" angegeben sind:
- Flammpunkt
- Siedepunkt
- Brennpunkt
- Mindestzündenergie
- Selbstentzündung
- Untere und obere Explosionsgrenzen (UEG, OEG)
- Sauerstoffgrenzkonzentration
Brennbare Flüssigkeiten brennen selbst nicht, sondern nur die Dämpfe. Eine hohe Brand- und Explosionsgefahr besteht, wenn die brennbaren Stoffe in einer hohen Verteilung vorliegen. Dies ist beim Versprühen/Verspritzen von brennbaren Flüssigkeiten der Fall sowie beim Aufwirbeln von Staubpartikeln mit kleiner Korngröße. In der betrieblichen Praxis ist folgendes zu berücksichtigen:
- Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (Lösemitteldämpfe) sind schwerer als Luft und reichern sich am Boden, in Hohlräumen und Senken an. Sie können auch in benachbarte und tiefer liegende Bereiche kriechen und dort entzündet werden.
- Auch brennbare Flüssigkeiten, deren Lager- oder Verarbeitungstemperatur unterhalb des Flammpunktes liegt, können zu brennen anfangen, wenn durch Zündquellen die Flüssigkeitsoberfläche über den Flammpunkt erwärmt und das entstehende Dampf/Luft-Gemisch entzündet wird.
- Liegen feinverteilte Tröpfchen brennbarer Flüssigkeiten (Aerosole) bspw. beim Versprühen vor, besteht erhöhte Entzündungsgefahr.
- Das Freisetzen hoher Konzentrationen von Lösemitteldämpfen bei der großflächigen Auftragung kann zu einer erhöhten Entzündungsgefahr führen.
- Manche entzündbare Produkte dürfen aufgrund der Brand- und Explosionsgefahr nicht in Räumen eingesetzt werden. Dieser Hinweise ist im Technischen Merkblatt angegeben. Dazu zählen bspw. leicht entzündbare lösemittelhaltige Bitumenvoranstrriche (5 Minuten Primer).