Rechtliche Grundlagen

Der Arbeitgeber hat gemäß §6 (4) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) festzustellen, ob die eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten zu Brand- und Explosionsgefahren führen können. Dabei hat er die verwendeten Arbeitsmittel, Verfahren und die Arbeitsumgebung sowie mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, um die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu verhindern. Im Anhang I Nr.1 GefStoffV "Brand- und Explosionsgefährdungen" werden die besonderen Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdungen beschrieben.

Am 1.6.2015 wurden die Brand- und Explosionsgefährdungen im Gefahrstoffrecht verankert, da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht. Somit sind die zentralen Vorschriften zum Explosionsschutz nur noch in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Dazu zählt auch die Zoneneinteilung und das Explosionsschutzdokument.

Die DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument" bietet eine Hilfestellung zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt weiterhin die überwachungsbedürftigen Anlagen und die Prüfung von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen.

In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz näher bestimmt. Für die Beurteilung der Explosionsgefährdung durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen können die einzelnen Teile der TRBS 2152 herangezogen werden.

Weitere Informationen:

  • Nicht verbindlicher Leitfaden zur Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG