Explosionsgefahr

Explosionsgefahr durch brennbare Flüssigkeiten, Dämpfe

In der betrieblichen Praxis ist zu berücksichtigen:

  • Bereits kleine Mengen von Zusätzen, z. B. Flüssigkeiten mit niedrigeren Flammpunkten, können den Flammpunkt eines brennbaren Lösemittels deutlich absenken.
  • Liegen feinverteilte Tröpfchen brennbarer Flüssigkeiten (Aerosole) vor, besteht erhöhte Entzündungsgefahr.
  • Vorsicht ist geboten, wenn die Menge des Stoffes im Explosionsbereich, also zwischen unterer und oberer Explosionsgrenze liegt. Die Explosionsgrenzen sollten im Sicherheitsdatenblatt in Kapitel 9 "Physikalisch-chemische Eigenschaften" aufgeführt sein.
  • Entweicht aus einer Anlage, einem Behälter ein Dampf/Luft-Gemisch mit einer Dampfkonzentration, die höher als die obere Explosionsgrenze ist, muss trotzdem mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, da sich das Gemisch zumindest in den Randzonen durch Vermischen mit Luft verdünnt und so die Dampfkonzentration in den Explosionsbereich absinken kann.
  • Wird mit brennbaren Flüssigkeiten bei Temperaturen über dem Flammpunkt umgegangen, so muß mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden. Übersteigt die Konzentration der Lösemitteldämpfe die obere Explosionsgrenze, ist das Dampf/Luft-Gemisch nicht mehr explosionsfähig (Gemisch zu fett).
  • Wenn die umgebende Temperatur bei reinen brennbaren Flüssigkeiten mehr als 5°C niedriger ist als der Flammpunkt der reinen Substanzen und bei Gemischen mehr als 15°C niedriger ist als der Flammpunkt des Gemisches, dann kann keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen, außer die brennbare Flüssigkeit wird versprüht oder verspritzt.

Als Faustregel für eine gefahrdrohende Menge gilt:

  • Mehr als 10 Liter explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.
  • Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden. Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 ist bereits eine kleinere Menge an explosionsfähiger Atmosphäre als 10 Liter gefahrdrohend anzusehen. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, daß in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend gelten muss, also z. B. in einem Raum von 80 m³ bereits 8 Liter. Als explosionsgefährdeter Bereich gilt nur der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, nicht jedoch der gesamte Raum.

Explosionsgefahr durch brennbare Stäube

Als Faustregel für eine gefahrdrohende Menge gilt:

  • Eine gleichmäßig auf einer Bodenfläche verteilte Schicht brennbaren Staubes von weniger als 1mm Schichtdicke reicht aus, um beim Aufwirbeln einen Raum vollständig mit explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisch auszufüllen.