Gefahrstoffrecht

Gefahrstoffverordnung
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

 

TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV.

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TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"
Alte Mineralwollen, das sind vor 1996 eingebaute Mineralwollen/ Dämmstoffe, müssen in der Regel als krebserzeugend der Kategorie 2 angesehen werden. Seit Juni 2000 gilt für diese Mineralwollen ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. In dieser TRGS werden für ASI-Arbeiten mit diesen Mineralwollen Schutzmaßnahmen für die Bereiche Hochbau und Technische Isolierung beschrieben.

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TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"
Die im Februar 2010 aktualisierte TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen.

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TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffV

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TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"
Diese TRGS konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Exposition durch mineralischen Staub.

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Weitere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) finden Sie auf den Seiten der BAuA zum Herunterladen.