Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis („C&L-Inventory“)
Die Bestimmungen für die Erstellung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis sind im Titel V Kapitel 2 CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2010 aufgeführt.
- Stoffe, die registrierungspflichtig
und/oder
- Stoffe, die als gefährlich eingestuft sind und die entweder als solche oder in einem Gemisch in einer Konzentration in Verkehr gebracht werden, die über den in dieser Verordnung oder gegebenenfalls den in der Richtlinie 1999/45/EG genannten Konzentrationsgrenzwerten liegt, was zur Einstufung des Gemisches als gefährlich führt,
müssen von dem Hersteller oder Importeur der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) gemeldet werden.
Folgende Angaben gehören zu der Meldung:
- Identität des Anmelders/der Anmelder
- Stoff-Identität
- Einstufung des Stoffes mit Begründung für fehlende Gefahrenklassen und –kategorien
- Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren
- Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm/e, Signalwort, H-Satz/-Sätze, EUH-Satz/Sätze)
Stoffe, die am 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, mussten bis 3. Januar 2011 gemeldet werden. Stoffe, die nach dem 1.Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, müssen innerhalb eines Monats nach ihrem Verkehrbringen gemeldet werden.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist eine Datenbank, die wesentliche Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen von gemeldeten und registrierten Stoffen sowie harmonisiert eingestuften Stoffen der Tabelle 3.1 in Anhang VI der CLP-Verordnung enthält. Das Verzeichnis wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erstellt und unterhalten. Es wird im Internet auf den Seiten der ECHA veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.