Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe
Die Liste der harmonisiert eingestuften und gekennzeichneten gefährlichen Stoffe der Europäischen Union ist im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung, früher Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG. Das Verfahren zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist im Titel V Kapitel I CLP-Verordnung beschrieben.
Die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bezieht sich auf folgende Eigenschaften:
- Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1
- Keimzellmutagenität, Kategorien 1A, 1B oder 2
- Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B oder 2
- Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B oder 2
Andere Eigenschaften werden nur auf Antrag aufgenommen. Nicht aufgeführte Gefahrenklassen sind gegebenenfalls zu ergänzen (Art.4 Abs.3 Satz 2 CLP-Verordnung).
Die Tabelle 3.2 (Einstufungen und Kennzeichnungen gemäß Anhang I der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG) wurde zum 1. Juni 2017 gemäß der 9.ATP der CLP-Verordnung gestrichen.