Entsorgung
Fast 55% der Abfallaufkommen in Deutschland kommen aus der Bauwirtschaft. Die Entsorgung bezieht sich auf den Prozess der Beseitigung von Abfällen und Materialien, die während des Bauprozesses anfallen. Durch die richtige Trennung, Sortierung und Recycling von Abfällen kann die Menge an Deponiemüll reduziert und natürliche Ressourcen geschont werden.
Was sind Bauabfälle?
In der Bauwirtschaft fallen verschiedene Arten von Abfällen an, darunter Bauchemikalien, Bauschutt, Betonreste, Ziegel, Holz, Metall, Kunststoffe, Glas und weitere Materialien. Diese Abfälle können sowohl während des Abbruchs bestehender Gebäude als auch während des Neubaus oder der Renovierung entstehen. Gefährliche Abfälle auch Sonderabfall genannt sind Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften besonders schädlich für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sein können. Die Entsorgung und Behandlung gefährlicher Abfälle unterliegen strengen Vorschriften, um sicherzustellen, dass sie nicht in die Umwelt gelangen und Schaden anrichten. Auch nicht gefährliche Abfälle sollen sortiert entsorgt oder am besten verwertet werden.
Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
Ein wichtiger Grundsatz bei der Entsorgung in der Bauwirtschaft ist die Abfallvermeidung. Durch eine sorgfältige Planung, Materialauswahl und effiziente Arbeitspraktiken können Abfälle reduziert oder gar vermieden werden. Zum Beispiel kann die Verwendung von recycelten Baustoffen oder die Bestellung von Materialien in der richtigen Menge dazu beitragen, den Abfall zu minimieren.
Sind Bauabfälle entstanden, sollen diese möglichst am Entstehungsort getrennt und sortiert werden. Einige Sorten von Bauabfällen wie zum Beispiel Holz, Metall, Ziegel, Kunststoffe oder Erdaushub können auch recycelt werden und nach einer Nachbehandlung zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden. Dadurch können wertvolle Ressourcen gespart und die Umweltauswirkungen reduziert werden.
Bauabfälle, die nicht mehr recycelt werden können, müssen deponiert werden. Solche Abfälle sind meistens Baumaterialien wie Asbest, vorbehandeltes Holz, Metall oder kontaminierte Bauabbruchsabfälle und Erdaushub. Die Aufarbeitung solcher Bauabfälle ist meistens entweder gar nicht möglich oder sehr kostenintensiv, so dass diese dann auf der Deponie landen.
Abfallrecht/Verordnungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale Bundesgesetz in Deutschland, das den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Abfällen regelt. Ziel ist es, eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern, bei der Abfälle möglichst vermieden, wiederverwertet und recycelt werden, um Ressourcen zu schonen und die Umwelt zu schützen.
Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ist eine Verordnung, die seit 01.01.2002 in Deutschland in Kraft ist und die im Zusammenhang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz steht. Es ist eine detaillierte Klassifikation von Abfällen, die nach bestimmten Kriterien in Gruppen und Untergruppen eingeteilt sind.
Jede Abfallart wird anhand ihrer Herkunft, Zusammensetzung und ihrer potenziellen Gefährlichkeit klassifiziert. Das Abfallverzeichnis enthält 20 branchenspezifische Kapitel. Die Abfälle werden mit der Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung angegeben. Die mit einem Sternchen (*) an der Abfallschlüsselnummer versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis gelten als gefährlicher Abfall. Ein Abfall ist dann als gefährlicher Abfall einzuordnen, wenn er eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften wie z.B. toxisch, karzinogen, ätzend, sensibilisierend aufweist.
Die AVV ist für alle Unternehmen, Behörden und Organisationen, die mit der Entsorgung und Verwertung von Abfällen zu tun haben, verbindlich. Bei Bauchemikalien sind die AVV-Nummer in den Sicherheitsdatenblätter in Kapitel 13 zu finden. Bei der Zuordnung von Bauabfällen zu AVV-Nummern ist besonders zu beachten, dass es sich bei den Abfällen oft um Gemische handelt.
Mantelverordnung
Am 1. August 2023 tritt die zwei Jahre zuvor verkündete Mantelverordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung, der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, der Deponierverordnung und der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Das Ziel der Mantelverordnung ist, dass zur Schonung von Rohstoffen bzw. natürlicher Ressourcen im Baubereich zukünftig eine höhere Verwertungsquote mineralischer Abfälle im Sinne der Kreislaufwirtschaft erreicht werden soll.
Wen betrifft die Verordnung?
Die Bestimmungen betreffen vor allem die Bauwirtschaft. Von der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und der Altlastenverordnung sind aufgrund der dort vorgesehenen Erweiterungen des Regelungsbereichs insbesondere Bauherren und Bauunternehmer in Bezug auf größere Bauvorhaben sowie mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen befasste Unternehmen betroffen.
Was darf wiederverwertet werden?
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) wurde eingeführt, um bundesweit einheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe festzulegen. Im Rahmen dieser Verordnung werden verschiedene Materialien als mineralische Ersatzbaustoffe betrachtet, darunter Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.
Die Ersatzbaustoffverordnung definiert weiterhin, in welchen Fällen Ersatzbaustoffe verbaut werden dürfen. Dies hängt von der Klassifikation des Ersatzbaustoffs, der geplanten Einbauweise, dem Vorhandensein eines Wasserschutzgebietes und der Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht ab. Die Einsatzmöglichkeiten können der Anlage 2 der Mantelverordnung entnommen werden.
Ist eine Untersuchung auf Schadstoffe Pflicht? Wer muss sie veranlassen?
Die zulässigen Einbauweisen betreffen vorrangig den Tiefbau. Wenn beispielsweise Baggergut oder Bodenaushub in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, muss dieses Baggergut oder dieser Bodenaushub einer Schadstoffüberprüfung unterzogen werden.
Die Pflicht zur Untersuchung auf Schadstoffe wie z.B. Schwermetalle, Herbizide und Kohlenwasserstoffe liegt beim Erzeuger und beim Besitzer. Die Höchstwerte für Schadstoffkonzentrationen können der Anlage 1 der Mantelverordnung entnommen werden. Jedoch muss der Bauherr oder der Ver-wender bei der Wiederverwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bau-werken dafür sorgen, dass keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen auftreten.
Die Änderungen an der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung legen fest, wie mit Ersatzbaustoffen hinsichtlich ihrer Deponieklasse zu verfahren ist, und ordnet als Abfall anfallende Ersatzbaustoffe dem Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung zu.
Weiterführende Links
Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG