Gefahrguttransport

Viele Bauprodukte sind Gefahrgüter. Wenn diese mit einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen transportiert werden, ist der Transport ein Gefahrguttransport. Da große Mengen meist von den Speditionen direkt auf die Baustellen geliefert werden, transportieren die Baubetriebe selbst im Allgemeinen nur kleine Mengen Gefahrgüter. Für diese sogenannte Kleinmenge gibt es eine Höchstmenge. Bei Einhaltung der Höchstmenge können verschiedene Freistellungen in Anspruch genommen werden.

Abbildung verschiedene Gefahrgüter

Wie erkenne ich Gefahrgüter?

Gefahrgüter müssen für den Transport mit einem Gefahrzettel und der UN-Nummer gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist ein sicherer Hinweis darauf, dass es sich bei dem Produkt um Gefahrgut handelt. Allerdings wird bei zusammengesetzten Verpackungen (Produktdosen in einen Karton) nur die Außenverpackung z.B. der Karton gekennzeichnet. Wird das Produkt dem Karton entnommen, hat es keine Gefahrgutkennzeichnung. Verlässliche Informationen, ob es sich bei dem Produkt um Gefahrgut handelt, liefert Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes.

Berechnung der Kleinmenge

Wird ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt transportiert, so kann die Höchstmenge direkt der Tabelle entnommen werden. Dies enthält die üblichen Gefahrgüter, die in der Bauwirtschaft transportiert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Höchstmengen in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben werden. Diese sind für flüssige Stoffe und verdichtete Gase Liter, und für verflüssigte Gase und feste Stoffe Kilogramm. Werden unterschiedliche Gefahrgüter transportiert, so muss die Höchstmenge berechnet werden. Dabei wird die transportierte Menge mit den stoffspezifischen Faktor multipliziert. Die Summe der Produkte wird addiert und mit der Zahl 1000 verglichen. Ist das Ergebnis nicht größer als 1000, so handelt es sich um einen Kleinmengentransport. Mit dem Nachweis Kleinmenge kann die Berechnung durchgeführt werden. Die Gefahrgutmodule der Programme WINGIS und WINGIS-online können diese Berechnung ebenfalls durchführen und das Ergebnis ausdrucken. Die Berechnung der Kleinmenge kann bei den Transporten mitgeführt werden, um die Einhaltung der Höchstmenge zu belegen. Erforderlich ist der Nachweis allerdings nicht.

Maßnahmen bei Kleinmengentransporten

Bei den Transporten sind die Maßnahmen auch von der Art des Transportes abhängig. Dabei wird zwischen Transporten im Rahmen der Haupttätigkeit und Versorgungstransporten unterschieden.

Maßnahmen bei Transporten im Rahmen der Haupttätigkeit

Transport im Rahmen der Haupttätigkeit können nur unter den folgenden Bedingungen durchgeführt werden, wenn

  • die Höchstmenge der Kleinmengenregelung eingehalten wird und 450 Liter je Verpackung nicht überschritten wird,
  • die Beförderung nicht für die interne oder externe Versorgung durchgeführt wird,
  • durch geeignete Maßnahmen das Freiwerden gefährlichen Guts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert ist.

Bei dieser fast völligen Freistellung vom ADR sind Vorschriften der GGVSEB und der StVO beim innerstaatlichen Transport zu beachten:

  • Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, bei denen es zu einer Gefährdung durch das Gefahrgut kommen kann, hat der Fahrzeugführer die nächstgelegene zuständige Behörde (z. B. Polizei) unverzüglich zu benachrichtigen (§ 4 GGVSEB).
  • Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt (Anlage 2 zur GGVSEB Nr. 3.1).
  • Die Ladung ist so zu sichern, dass sich die Lage zueinander und zum Fahrzeug nur geringfügig verändern kann (§ 22 StVO).

Maßnahmen bei Versorgungstransporten

Wird die Höchstmenge für Kleinmengentransporte auf einem Fahrzeug unterschritten oder gerade erreicht, der Transport dient aber der Versorgung oder es sind mehr als 450 Liter in einer Verpackung, so sind mehr und weitergehende Bestimmungen zu beachten:

  • Durch geeignete Maßnahmen ist das Freiwerden gefährlichen Guts unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.
  • Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, bei denen es zu einer Gefährdung durch das Gefahrgut kommen kann, hat der Fahrzeugführer die nächstgelegene zuständige Behörde (z. B. Polizei) unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Die Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen ist vorgeschrieben.
  • Die zutreffenden Gefahrzettel und die Kennzeichnungen mit UN-Nummern müssen auf den Verpackungen angebracht sein. Nicht mit Gefahrzettel gekennzeichnete Gefahrgüter (z. B. kleine Gebinde oder Spraydosen) müssen in eine entsprechend gekennzeichnete „LQ-Verpackung“ verstaut werden.
  • Feuerlöscher der Brandklassen ABC (z. B. 2 kg Pulver) zum Löschen eines Motorbrandes oder des Fahrerhauses sind mitzuführen. Feuerlöscher müssen EN 3 entsprechen und alle 2 Jahre überprüft werden. Sie sind leicht erreichbar für die Fahrzeugbesatzung anzubringen.
  • Güter der Klasse 1 (z. B. Sprengstoffe und Zündmittel) dürfen mit anderen Gefahrgütern nicht zusammen auf einem Fahrzeug geladen werden.
  • Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten.
  • Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen die verwendeten Beleuchtungsgeräte keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten.
  • Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten.
  • Der Beförderer (= Unternehmer) muss sicherstellen, dass dem Bundesamt für Güterverkehr in Köln ein Bericht über schwere Unfälle bei der Gefahrgutbeförderung vorgelegt wird.
  • Transport von Gasen (z.B. Flüssiggas, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlendioxid) in offenen Fahrzeugen oder in geschlossenem Fahrzeugen mit Belüftungseinrichtungen. Nur in Ausnahmefällen darf ohne ausreichende Lüftung und mit der Warnaufschrift "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" an den Ladetüren transportiert werden.
  • Die Ladung ist so zu sichern, dass sich die Lage zueinander und zum Fahrzeug nur geringfügig verändern kann.

Gefahrgutbeauftragter

Baubetriebe sind meist von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Die Befreiung kann §2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Anspruch genommen werden, wenn die Baubetriebe große Mengen Gefahrgüter auf den Baustellen oder dem Bauhof empfangen und selbst nur Kleinmengen transportieren.

Unterweisung der an Gefahrguttransporten beteiligten Personen

Auch wenn der Betrieb von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit ist, müssen alle an Gefahrguttransporten beteiligten Personen müssen ausreichende Kenntnisse über die für sie geltenden Vorschriften des Gefahrgutrechtes haben. Die Personen müssen regelmäßig unterwiesen werden. Für die Unterweisungen sind Bescheinigungen zu erstellen und diese müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Der Leitfaden gibt Hilfestellungen für die Schulung und enthält ein Formular für den Schulungsnachweis.

Für das Gewerk ‚Gebäudereinigung‘ kann hier eine Präsentation für die Schulung der an Gefahrguttransporten beteiligten Personen abgerufen werden.
Gefahrgut im Reinigunggewerk (PDF, 1 MB)

Weiterführende Links

ADR 2021

ADR 2023 (Ergänzungsband zu ADR 2021)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Downloads

Gefahrzettel: Begrenzte Mengen (LQ)

Durchführungsrichtlinie RSEB (PDF, 1,6 MB)

Leitfaden zur Schulung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (PDF, 1,6 MB)

Unfallmerkblatt gemäß ADR (PDF, 267 KB)