Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Sind Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen, dann sind der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin verpflichtet, ihren Beschäftigten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen entsprechen
  • den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen
  • den Beschäftigten passen
  • für eine Person bestimmt sein (sonst müssen hygienische Maßnahmen erfolgen)
  • regelmäßig gereinigt, gewartet und sachgerecht gelagert werden

Die Beschäftigten müssen in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden.  Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (Kategorie III), sind darüber hinaus zusätzlich zu Unterweisungen Übungen erforderlich, z. B. bei Atemschutzgeräten.

 

GISBAU-Informationen

Folgende Betriebsanweisungen stehen in WINGIS online zur Verfügung:

  • Betriebsanweisung für das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen
  • Betriebsanweisung für das Tragen von Atemschutzfiltergeräten ohne Gebläse
  • Betriebsanweisung für das Tragen von Atemschutzfiltergeräten mit Gebläse
  • Betriebsanweisung für das Tragen von Chemikalienschutzkleidung
  • Betriebsanweisung für das Tragen von Pressluftatmern

 

Regelwerk

Die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Die PSA-Benutzungsverordnung regelt das Benutzen persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit.

In verschiedenen DGUV Regeln sind die Auswahl und die Benutzung für verschiedene persönliche Schutzausrüstungen beschrieben. Eine Auswahl ist hier aufgeführt:

  • DGUV Regel 112-189 „Benutzung von Schutzkleidung“
  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
  • DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
  • DGUV Regel 112-195 „Benutzung von Schutzhandschuhen“