Lagerung von Gefahrstoffen

Lagerung von Gefahrstoffen in der Bauwirtschaft

Wenn die Betriebe die Bauprodukte lagern, müssen sie die Vorschriften zur Lagerung beachten. Diese ergeben sich sowohl aus dem Gefahrstoffrecht und dem Umweltrecht. Die Vorschriften werden durch die TRGS 510‚ Lagerung von Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern‘ und der AwSV‚ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen‘ konkretisiert.

Was ist Lagerung

Nach TRGS 510 wird das Bereitstellen zu einer Lagerung, wenn diese Bereitstellung länger als 24h bzw. über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert. Dies bedeutet, dass Gefahrstoffe, die innerhalb einer Schicht verarbeitet werden, nicht den Regelungen der Lagerung unterliegen. Ausgenommen sind auch Gefahrstoffe in kleinen Mengen, die regelmäßig im Gebrauch sind. Dabei handelt es sich z.B. um Farben oder Sprays in einer Werkstatt, die zwar nicht täglich aber regelmäßig verwendet werden. Das Aufbewahren von Gefahrstoffen über längere Zeiträume ist somit eine Lagerung.

Die AwSV betrachtet den Zeitraum, über den ein Lager betrieben wird. Unterhalb von sechs Monaten gelten Anlagen nicht als ortsfest und fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Vorschrift.

Verantwortlichkeiten

Das Gefahrstoffrecht und das Umweltrecht sehen keine speziellen Qualifikationen für Beschäftigte vor, die Zugang zu Lagern haben. Notwendig ist aber eine Unterweisung über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Schadensfällen im Lager.

Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt

Werden Gefahrstoffe gelagert, so hängen die Maßnahmen nach TRGS 510 von der Lagerklasse der Produkte und der gelagerten Menge ab. Die Lagerklasse ergibt sich aus Gefährlichkeit der Produkte bzw. der Kennzeichnung. Müssen zudem die Vorschriften der AwSV umgesetzt werden, so muss noch die Wassergefährdungsklasse der Produkte ermittelt werden. Diese Daten können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Für bauchemische Produkte werden die Informationen über die Gefahrstoffsoftware WINGIS (www.wingis-online.de) oder den Branchenpool GEFKOMM (www.gefkomm-bau.de) bereitgestellt.

Lagerung kleiner Mengen

Werden nur kleine Mengen gelagert, kann die Lagerung auch außerhalb von speziellen Lagerräumen erfolgen. Bei der Lagerung ist zu beachten, dass

  • die Gefahrstoffe dicht verschlossen möglichst im Orginalgebinde gelagert werden.
  • sich in unmittelbarer Nähe von entzündbaren Gefahrstoffen keine wirksamen Zündquellen befinden.
  • die Gefahrstoffe in Auffangwannen gestellt werden (Gefahrgutgebinde kleiner 20l benötigen keine Auffangwannen aber einen dichten Boden).
  • Spraydosen und Druckgaskartuschen keiner Erwärmung durch Sonnenstrahlen oder anderen Wärmequellen ausgesetzt werden.
  • die Lagerung nicht an Orten erfolgt, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führt wie Verkehrswege oder Aufenthaltsräume.

Werden die Lagermengen überschritten, ist eine Lagerung in speziellen Lagerräumen erforderlich. Möglich ist allerdings auch eine Lagerung in Sicherheitsschränken.

Lagerung über kurze Zeiträume

Wird das Lager über einen Zeitraum kleiner als 6 Monate betrieben, fällt die Lagerung nicht unter den Geltungsbereich der AwSV, da das Lager nicht als ortsfest gilt. Diese Situation betrifft vor allem Lager auf Baustellen, da diese meist kürzer als 6 Monate betrieben werden. Es müssen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Grundwassers getroffen werden, da der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes gilt.

Anzuwenden ist bei der Lagerung unterhalb von 6 Monaten die TRGS 510. Die anzuwendenden Maßnahmen richten sich nach der Lagerklasse der Gefahrstoffe und deren Lagermenge.

Problematisch ist die Lagerung von Gasen. Diese müssen in separaten Lagern möglichst im Freien gelagert werden, da eine Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen nicht erlaubt ist.

Lagerung über längere Zeiträume

Wird das Lager länger als 6 Monate betrieben, so muss neben der TRGS 510 auch die AwSV umgesetzt werden. Kriterien für die Maßnahmen nach AwSV sind die Wassergefährdungsklasse (WGK) des Lagers und die gelagert Menge.

Werden Stoff mit unterschiedlicher WGK gelagert, so entspricht die WGK des Lagers der höchsten WGK der Stoffe, wenn deren Anteil mehr als 3% der Gesamtlagermenge beträgt.

Aus der Kombination der WGK des Lagers und der Menge der gelagerten Gefahrstoffe ergibt sich die Gefährdungsstufe des Lagers. Von dieser hängen die notwendigen Maßnahmen ab. Dabei sind unter anderem zu beachten:

  • Anzeigepflicht
  • Eignungsfeststellung
  • Vorgaben beim Bau der Lager
  • Kontrollen des Lagers

Unabhängig von der Lagermenge müssen für das Lager folgende Dokumente bereitgehalten werden:

  • Anlagendokumentation
  • Betriebsanweisung
  • Explosionsschutzdokument (bei Lagerung von extrem, leicht oder entzündbaren Gefahrstoffen
  • Verzeichnis der gelagerten Gefahrstoffe

Broschüre

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der IG Bauen-Agrar-Umwelt die Broschüre "Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Bau" erstellt.