9.2 Sonstige Angaben

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Über die in Unterabschnitt 9.1 erwähnten Eigenschaften hinaus sind weitere physikalische und chemische Parameter anzugeben, wie etwa die Eigenschaften in den Unterabschnitten 9.2.1 und 9.2.2, falls ihre Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist.

9.2.1. Angaben über physikalische Gefahrenklassen
In diesem Unterabschnitt sind die Eigenschaften, Sicherheitsmerkmale und Prüfergebnisse verzeichnet, die sinnvollerweise in das Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden können, wenn ein Stoff oder ein Gemisch in die entsprechende physikalische Gefahrenklasse eingestuft wird. Es kann ferner zweckmäßig sein, Daten aufzuführen, die zwar nicht zu einer Einstufung führen, jedoch für relevant hinsichtlich einer bestimmten physikalischen Gefahr erachtet werden (z. B. negative, aber nah am Kriterium liegende Prüfergebnisse).
Die Bezeichnung der Gefahrenklasse, mit denen die Daten in Zusammenhang stehen, kann zusammen mit den Daten angegeben werden.

Abschnitt 9.2.1

Diese Nummer [von der Redaktion eingefügt: Explosive Stoffe/Gemische  und Erzeugnisse mit Explosivstoff] gilt ebenfalls für Stoffe und Gemische, auf die in Hinweis 2 des Anhangs I Abschnitt 2.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen wird, sowie für andere Stoffe und Gemische, die bei Erhitzen unter Einschluss eine positive Wirkung zeigen.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Schockempfindlichkeit;
ii) Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss;
iii) Wirkung bei Entzündung unter Einschluss;
iv) Schlagempfindlichkeit;
v) Reibungsempfindlichkeit;
vi) thermische Stabilität;
vii) Verpackung (Art, Größe, Nettomasse des Stoffs oder Gemischs), aufgrund derer die Zuordnung innerhalb der Klasse von explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff vorgenommen oder der Stoff bzw. das Gemisch von der Einstufung als explosiver Stoff/explosives Gemisch oder Erzeugnis mit Explosivstoff freigestellt wurde.

Bei reinen entzündbaren Gasen können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) dem Wert TCi (maximaler Gehalt an entzündbarem Gas, das in einem Gemisch mit Stickstoff an der Luft nicht entzündbar ist, in Mol-%);
ii) fundamentale Flammengeschwindigkeit, wenn das Gas aufgrund seiner fundamentalen Flammengeschwindigkeit in die Kategorie 1B eingestuft ist.

Bei einem entzündbaren Gasgemisch können zusätzlich zu den Explosionsgrenzen gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe g Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Explosionsgrenzen, falls geprüft, oder die Angabe, ob die Einstufung und Zuordnung in eine Kategorie auf Berechnung beruht;
ii) fundamentale Flammengeschwindigkeit, wenn das Gasgemisch aufgrund seiner fundamentalen Flammengeschwindigkeit in die Kategorie 1B eingestuft ist.

Es kann der folgende Gesamtprozentsatz (nach Masse) entzündbarer Bestandteile angegeben werden, es sein denn, das Aerosol ist als Aerosol der Kategorie 1 eingestuft, weil es mehr als 1 Massen-% entzündbare Bestandteile enthält oder eine Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g aufweist und nicht den Verfahren zur Prüfung auf Entzündbarkeit unterzogen wird (siehe Hinweis in Anhang I Absatz 2.3.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).

Bei reinen Gasen kann der Ci (Koeffizient der Sauerstoffäquivalenz) gemäß ISO 10156 ‚Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen‘ oder gemäß einer gleichwertigen Methode angegeben werden.
As regards a gas mixture, the words ‘oxidising gas Category 1 (tested as per ISO 10156 (or as per an equivalent method))‘ may be indicated as regards tested mixtures, or the calculated oxidising power as per ISO 10156 or as per an equivalent method;

Bei reinen Gasen kann die kritische Temperatur angegeben werden. Bei Gasgemischen kann die pseudo-kritische Temperatur angegeben werden.

Für Stoffe oder Gemische, die als entzündbare Flüssigkeit eingestuft sind, brauchen unter diesem Buchstaben keine Daten über den Siede- und den Flammpunkt angeführt zu werden, da diese gemäß Unterabschnitt 9.1 anzugeben sind. Es können Angaben zur selbstunterhaltenden Verbrennung gemacht werden.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Abbrandgeschwindigkeit oder, bei Metallpulver, Abbrandzeit,
ii) Angabe, ob die befeuchtete Zone durchlaufen worden ist;

Zusätzlich zur SADT gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe j können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Zersetzungstemperatur,
ii) Detonationsverhalten,
iii) Deflagrationsverhalten,
iv) Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss,
v) gegebenenfalls Sprengwirkung;

Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es zur Selbstentzündung oder Verkohlung von Filterpapier kommt.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) bei pulverförmigen Feststoffen: Angabe, ob es beim Ausgießen zur spontanen Selbstentzündung oder zu einer Selbstentzündung spätestens fünf Minuten nach dem Ausgießen kommt,
ii) Angabe, ob sich die pyrophoren Eigenschaften im Laufe der Zeit ändern könnten.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Angabe, ob es zu spontaner Selbstentzündung kommt, und maximal erreichter Temperaturanstieg,
ii) Ergebnisse der Screeningtests gemäß Anhang I Abschnitt 2.11.4.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie relevant und verfügbar sind.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Identität des ausgetretenen Gases, falls bekannt,
ii) Angabe, ob sich das ausgetretene Gas selbst entzündet,
iii) Gasentwicklungsrate;

Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es bei Mischung mit Cellulose zur Selbstentzündung kommt.

Es können Angaben dazu gemacht werden, ob es bei Mischung mit Cellulose zur Selbstentzündung kommt.

Zusätzlich zur SADT gemäß Unterabschnitt 9.1 Buchstabe j können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Zersetzungstemperatur,
ii) Detonationsverhalten,
iii) Deflagrationsverhalten,
iv) Wirkung bei Erhitzen unter Einschluss,
v) Sprengwirkung.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) Metalle, die von dem Stoff oder Gemisch korrodiert werden,
ii) Korrosionsrate und Angabe, ob sie sich auf Stahl oder Aluminium bezieht,
iii) Verweis auf andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts im Hinblick auf verträgliche oder unverträgliche Materialien.

Es können Angaben zu Folgendem gemacht werden:
i) verwendetes Desensibilisierungsmittel,
ii) bei der exothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie,
iii) korrigierte Abbrandgeschwindigkeit (Ac);
iv) explosive Eigenschaften im desensibilisierten Zustand.

9.2.2. Sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen

Es kann sinnvoll sein, die nachstehend aufgeführten Eigenschaften, sicherheitstechnischen Kenngrößen und Prüfergebnisse hinsichtlich eines Stoffs oder Gemischs anzugeben:
a) mechanische Empfindlichkeit;
b) Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation;
c) Entstehung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische;
d) Pufferkapazität;
e) Verdampfungsgeschwindigkeit;
f) Mischbarkeit;
g) Leitfähigkeit;
h) Ätzwirkung;
i) Gasgruppe;
j) Redoxpotenzial;
k) Radikalbildungspotenzial;
l) fotokatalytische Eigenschaften.

Weitere physikalische und chemische Parameter sind anzugeben, falls ihre Angabe wichtig für die sichere Verwendung des Stoffs oder Gemischs ist.

Erläuterungen:

In der folgenden Tabelle sind physikalisch-chemische Parameter aufgeführt, die bei der Beurteilung von Stoffen/Gemischen relevant sein können:

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • neu strukturiert mit zwei Unterabschnitten 9.2.1. und 9.2.2.
  • viel ausführlicher