Versicherte Personen

Beschäftigte im Baugewerbe und baunahen Dienstleistungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Bauherrinnen und Bauherren können sich freiwillig versichern.

Videotitel: Erklärfilm: Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten sind alle versichert, die von einem Unternehmen beschäftigt bzw. ausgebildet werden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Tätigkeit und besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen. 
Wer in der Baubranche oder einem Betrieb tätig ist, der baunahe Dienstleistungen erbringt, ist über die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) versichert. In der Regel gilt der Versicherungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Minijobberinnen und Minijobber, private Bauhelferinnen und Bauhelfer sowie für freiwillig versicherte Personen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Auszubildende

Wer bei einem Unternehmen beschäftigt ist, steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu brauchen Beschäftigte weder einen Versicherungsvertrag abzuschließen noch müssen sie namentlich bei der Versicherung angegeben werden. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das gezahlte Entgelt (Lohnnachweis) der Berufsgenossenschaft meldet.
Ausschlaggebend ist allein ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem die versicherte Person den Weisungen des Arbeitgebenden unterliegt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen also Zeit, Ort, Art und Dauer ihrer Tätigkeit nicht frei, sondern sind in die betriebliche Organisation eingegliedert.

Der Versicherungsschutz besteht fort, wenn Beschäftigte über einen bestimmten Zeitraum für ihren Betrieb im Ausland tätig werden. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass die Beschäftigten weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert sind. Um dennoch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz bieten zu können, besteht die Möglichkeit einer Auslandsversicherung (AUV). Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen gerne an!

Wer ein Praktikum absolviert, genießt immer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – allerdings kann er bei unterschiedlichen Trägern (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) liegen. Entscheidend dabei ist, wer die rechtliche, organisatorische und inhaltliche Verantwortung für den Ablauf trägt. Weitere Informationen zum Thema Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen finden Sie auf der Website der DGUV.

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Entweder liegt der Bruttoverdienst nicht höher als 450 Euro pro Monat. Oder es kommen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Arbeitstage bzw. nur eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten zusammen.

Neben der Meldepflicht bei der Bundesknappschaft als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese wird automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt. Wer Minijobber gewerblich beschäftigt, führt die Entgelte gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft im jährlichen Lohnnachweis auf.

Ganz gleich, ob jemand kurz- oder langfristig, mit oder ohne Entgelt für einen Bauherren tätig wird: Die Person ist kraft Gesetz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dies gilt auch für mithelfende Familienangehörige, Verwandte und Bekannte.
Gefälligkeit oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeit? Eine bloße Gefälligkeit steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Unterschied macht ein Beispiel deutlich: Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, ist dies als Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen. Die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken stellt in der Regel eine versicherte Tätigkeit dar.
Hier finden Sie Informationen zum Thema Beitrag für private Bauvorhaben.

Führen Sie selbst ein Unternehmen in der Baubranche oder einer dazugehörigen Dienstleistung? Dann können auch Sie sich gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten freiwillig versichern. Das Angebot der freiwilligen Versicherung gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, unternehmerähnliche Personen sowie Ehe- bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, da diese nicht gesetzlich versichert sind. Die freiwillige Versicherung ist schriftlich bei der BG BAU zu beantragen. Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen gerne an!
Starten Sie als Privatperson ein Bauprojekt? Dann gilt das Angebot der freiwilligen Versicherung bei der BG BAU ebenfalls für Sie und Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner. Privates Bauvorhaben online bei der BG BAU anmelden.