12.2 Persistenz und Abbaubarkeit

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Persistenz und Abbaubarkeit bezeichnen das Potenzial eines Stoffs oder der entsprechenden Stoffe in einem Gemisch, sich in der Umwelt durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen. Persistenz bezeichnet das Fehlen des Nachweises der Abbaubarkeit in den in Anhang XIII Abschnitte 1.1.1 und 1.2.1 genannten Situationen. Es sind Prüfergebnisse, soweit vorliegend, anzugeben, die für die Bewertung von Persistenz und Abbaubarkeit maßgeblich sind. Werden Abbau-Halbwertszeiten aufgeführt, ist anzugeben, ob diese Halbwertszeiten die Mineralisierung oder den primären Abbau betreffen. Es ist auch auf das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch hinzuweisen, sich in Kläranlagen abzubauen.

Liegen keine experimentellen Daten vor, so hat der Lieferant zu prüfen, ob aus Modellen gewonnene zuverlässige und relevante Daten bereitgestellt werden können.

Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

Erläuterungen:

Persistenz und Abbaubarkeit beschreiben die Lebensdauer eines Stoffes oder der Bestandteile eines Gemisches in der Umwelt. Persistente Substanzen verbleiben lange in der Umwelt. Mit der REACH-Verordnung wurden die Begriffe PBT- Stoffe (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe) und vPvB-Stoffe (sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe) eingeführt. In Anhang XIII REACH-Verordnung sind die Kriterien für die PBT- Stoffe und für die vPvB-Stoffe festgelegt, die aber nicht für anorganische Verbindungen gelten.

Eine chemische Substanz kann durch verschiedene Prozesse abgebaut werden.

Biologischer Abbau:

Beim biologischen Abbau wird die Substanz biotisch, d.h. z.B. durch Lebewesen, Mikroorganismen, Pflanzen abgebaut. Der Abbau erfolgt über verschiedene Zwischenstufen bis zur vollständigen Mineralisierung. Die erste Zwischenstufe wird primärer Abbau genannt, wobei Metabolite der Stoffe entstehen. Diese können auch stabil sein und sich nicht weiter abbauen.

Es wird zwischen aerobem und anaerobem Abbau unterschieden:
Der aeroben Abbau erfolgt unter Sauerstoff und führt beim vollständigen Abbau zu anorganischen Salzen, Kohlendioxid und Wasser abgebaut. 
Der anaeroben Abbau erfolgt ohne Sauerstoff und führt beim vollständigen Abbau zu anorganischen Salzen, Methan und Kohlendioxid abgebaut. Diese Verhältnisse liegen z.B. in sehr tiefen Wasserschichten und in Faultürmen von Kläranlagen vor.

Weitere wichtige Parameter sind:

Biologische Abbaubarkeit:

Abwasserreinigungsanlagen

Nitrifikation

AOX

Leuchtbakterientest

Abiotischer Abbau:

Der abiotische Abbau von Substanzen erfolgt durch physikalische oder chemische Vorgänge wie z.B. durch Licht, Wärme, Wasser.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Die Abbaubarkeit ist stoffspezifisch und kann daher nicht für das Gemisch angegeben werden. Ein Gemisch kann als „leicht abbaubar“ erscheinen, obwohl sie nicht abbaubare Komponenten enthält. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil des Gemisches angegeben werden. Die Bestandteile des Gemisches sind im Unterabschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblattes angegeben.

Für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (=Detergenzienverordnung). Im Anhang III sind die Methoden zur Prüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit (Mineralisierung) von Tensiden in Detergenzien beschrieben.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

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