Hinweise zu Dieselfahrverboten

In einigen Städten werden zur Reduzierung der Stickstoffdioxid-Konzentrationen Dieselfahrverbote verhängt. Grundlage für die Verkehrsfahrverbote ist der § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Welche Auswirkungen haben die neuen Dieselfahrverbote auf Personen, die von der BG BAU Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe erhalten haben?

Für Verkehrsfahrverbote gibt es bundesweite Ausnahmeregelungen. Diese sind im Anhang drei der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) geregelt. Hiernach sind Kraftfahrzeuge von den Verkehrsfahrverboten ausgeschlossen, mit denen Personen gefahren werden oder fahren, die

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG")
  • hilflos (Merkzeichen "H")
  • oder blind (Merkzeichen "bl") sind.

Der Anspruch einer Ausnahmegenehmigung wird durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen. Eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung muss in diesen Fällen nicht beantragt werden.

Menschen mit einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (Merkzeichen "G") oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte, können eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stadt beantragen.

Bei einem Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe sind im Regelfall, aufgrund der Unfall- oder Erkrankungsfolgen, auch die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigungen erfüllt.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Reha-Management oder an Ihre zuständige Sachbearbeitung.