Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

Büroarbeit ruft oft Bewegungsarmut hervor, insbesondere werden Verspannungen im Nacken-Schulter-Bereich und in den Armen hervorgerufen. Weitere Störfaktoren in der Arbeitsumgebung durch fehlerhafte Beleuchtung, ungünstiges Raumklima, Lärm, aber auch mangelhafte Arbeitsorganisation, schlechtes Betriebsklima und ein unangemessener Führungsstil beeinflussen die Gesundheit des Beschäftigten.

Eine Person sitzt an einem Bildschirmarbeitsplatz. In dem Bild sind die Abstände zum Monitor und die Haltung der Person dargestellt.
  • Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU

Häufige Fragen zur Bildschirmbrille

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für das Arbeiten an Bildschirmen. Sie passt die individuelle Sehstärke dem Abstand von 50 und 70 cm zum Bildschirm an. 
 

Grundsätzlich besteht für Beschäftigte mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach § 5 mit Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Hier erhalten Beschäftigte das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens enthält. 

Die Vorsorge kann eine Korrektur durch eine Brille ergeben. Sie wird in einer Erstverordnung einer Sehhilfe oder in einer Optimierung einer bereits vorhandenen Sehhilfe vorgegeben. Bestehen weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz oder bestehen besondere Forderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Arbeitsaufgabe, kann durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt und die Augenärztin bzw. den Augenarzt die Indikation für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz gestellt werden.

Weitere Informationen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
 

Bei einer Erstverordnung einer Sehhilfe oder der notwendigen Neuanfertigung einer bereits vorhandenen Sehhilfe, ohne dass bereits die Indikation für eine spezielle Sehhilfe für Tätigkeiten am Bildschirm gegeben ist, trägt die Krankenkasse die Kosten der Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt. Die Kosten für die Anfertigung einer allgemeinen Sehhilfe tragen die Beschäftigten.

Wenn danach noch weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz bestehen und eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz durch die Augenärztin bzw. den Augenarzt verschrieben wird, tragen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber die Gebühren für die Untersuchung durch die Augenärztin bzw. den Augenarzt und die im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten der Bildschirmarbeitsplatzbrille. Diese und weitere Informationen zu Gläsern, Korrekturmöglichkeiten und Kostenbeispielen finden Sie in der DGUV Information 250-008 „Sehhilfen am Arbeitsplatz“.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bezahlt, was die Augenärztin bzw. der Augenarzt im „Bildschirmarbeitsplatzbrillen-Rezept“ verschrieben hat. Das bedeutet aber auch, dass sie oder er Eigentümer der Brille ist. Folglich darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Gestell vorgeben. 

Üblicherweise ist die Nutzung von Bildschirmbrillen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber voll finanziert haben, nur am Bildschirm-Arbeitsplatz gestattet. 

Wählen hingegen Beschäftigte ein anderes Gestell, als das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber genehmigte, so werden die Beschäftigten an den Kosten beteiligt. In diesem Fall müssen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nutzung der Sehhilfe in der Freizeit freistellen. 

Kostenbeteiligung der Beschäftigten
Beschäftigte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich auf die Art und das Modell der Brille einigen. Einen konkreten Anspruch auf ein modisches Gestell oder eine Brille nach individuellen Wünschen haben die Beschäftigten nicht. Die Kosten für Luxusausstattungen tragen die Beschäftigten.

Weitere Informationen
DGUV Information 250-008: Sehhilfen am Arbeitsplatz
DGUV Information 250-007: DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)
Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitszeit)?

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Angebotsvorsorge

Die vom Arbeitgeber anzubietende Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Wunschvorsorge

Bei der Wunschvorsorge geht die Initiative vom Beschäftigten aus. Die Wunschvorsorge beinhaltet eine individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.