Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen

Im Zuge der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist von Arbeitgeberseite zu prüfen, ob eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge veranlasst werden muss. Erfahren Sie hier, wie Sie Muskel-Skelett-Belastungen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsfolgen identifizieren und bewerten können. 

Ein Mann wird von einer Ärztin zum Thema ergonomisches Arbeiten beraten.
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Belastungen bewerten

Können mit einem Grobscreeninginstrument wesentlich erhöhte Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden und die Belastungen mit entsprechenden Maßnahmen nicht reduziert werden, muss mit weiterführenden speziellen Screening-Verfahren, zum Beispiel mit den sich in der Praxis bewährten Leitmerkmalmethoden, die Belastung einem Risikobereich zugeordnet werden.

Liegen die Belastungen im Risikobereich 3 oder 4 (siehe Tabelle 1) ist den Beschäftigten schriftlich eine Angebotsvorsorge anzubieten und es sind weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen zu prüfen bzw. erforderlich.

Farbskala mit Verlauf von links Grün zu rechts Rot.
Risikobereich1234
Belastungshöhegeringmäßig erhöhtwesentlich erhöhthoch
Wahrscheinlichkeit der körperlichen Überbeanspruchungunwahrscheinlichseltenmöglichwahrscheinlich
Arbeitsmedizinische VorsorgeWunschvorsorge 1) Wunschvorsorge 1) Angebotsvorsorge 2)Angebotsvorsorge 2)
Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit, ergänzende Präventionsmaßnahmenim Einzelfall prüfenim Einzelfall prüfenprüfenerforderlich

Tabelle 1: Risikobereiche für alle körperlichen Belastungsarten (Auszug aus der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 13.2 – Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System) gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4

Farbskala über der Tabelle: BG BAU

1) Wunschvorsorge:

Der Arbeitgeber ermöglicht Wunschvorsorge. Die Beschäftigten können sie in eigener Initiative in Absprache mit dem Unternehmer in Anspruch nehmen.

2) Angebotsvorsorge:

Der Arbeitgeber bietet die Angebotsvorsorge schriftlich den Beschäftigten an. Für diese ist eine Teilnahme freiwillig.

3) Pflichtvorsorge:

Der Arbeitgeber veranlasst in festgelegten Abständen die Pflichtvorsorge. Die Beschäftigten müssen daran teilnehmen, ansonsten dürfen sie die Tätigkeit, für die die Pflichtvorsorge erforderlich ist, nicht mehr durchführen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll in der Arbeitszeit stattfinden.

Expositionen durch Vibration ermitteln

Ein Bauarbeiter arbeitet mit einem Presslufthammer aus der Vogelperspektive.
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Zur Ermittlung von Vibrationen, die ebenfalls Gesundheitsauswirkungen für das Muskel-Skelett-System haben, können Datenbanken mit Vibrationswerten, zum Beispiel KarLA, verwendet werden. KarLa ist das Informationssystem für Lärm- und Vibrationskennwerte von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden mobilen Arbeitsmaschinen sowie handgeführten Arbeitsmitteln. Auch die Daten der Hersteller können zu Rate gezogen werden. Diese Hilfestellungen unterstützen den Arbeitgeber bei der Pflicht zur Prüfung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge der Beschäftigten.

Entsprechend den in der Tabelle 2 beschriebenen Expositionsgrenz- bzw. Auslösewerten ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen bzw. den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anzubieten.

VibrationsartHand-Arm-VibrationGanzkörpervibration
Expositionsgrenzwerte bzw. Auslösewerte5 m/s²2,5 m/s²1,15 m/s² in X- oder Y-Richtung oder 0,8 m/s² in Z-Richtung0,5 m/s²
Arbeitsmedizinische VorsorgePflichtvorsorge3)Angebotsvorsorge 2)Pflichtvorsorge 3)Angebotsvorsorge 2)

Tabelle 2: Grenzwerte für Vibrationen gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3, Absatz 1, Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2

Gewinnt der Betriebsarzt bei der Vorsorge Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten nicht ausreichen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber überprüft seine Gefährdungsbeurteilung und trifft erforderliche Maßnahmen.

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