12.3 Bioakkumulationspotenzial

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Bioakkumulationspotenzial bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch, sich in der belebten Umwelt anzureichern und letztendlich in der Nahrungskette aufzusteigen. Es sind Prüfergebnisse anzugeben, die für die Bewertung des Bioakkumulationspotenzials maßgeblich sind. Darunter fallen, sofern vorliegend, auch der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow) und der Biokonzentrationsfaktor (BCF) oder andere im Zusammenhang mit der Bioakkumulation relevante Parameter.

Liegen keine experimentellen Daten vor, ist zu prüfen, ob Modellvorhersagen bereitgestellt werden können.

Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

Erläuterungen:

Bioakkumulation ist die Anreicherung in biologischem Material. Dazu zählt die Anreicherung in der Nahrungskette (Biomagnifikation) und die direkte Aufnahme eines Stoffes aus dem umgebenden Medium wie z.B. die Luft, Wasser (Biokonzentration). In Gewässern überwiegt die Aufnahme über die Körperoberfläche.

Die Bioakkumulation kann aus dem Verteilungskoeffizienten log pOW (auch log KOW genannt) und/oder aus dem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor BCF abgeleitet werden. Beide Werte korrelieren miteinander. Liegen für beide Parameter Werte vor, dann ist bei der Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF zu berücksichtigen.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Das Bioakkumulationspotential ist stoffspezifisch und kann daher nicht für das Gemisch angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil des Gemisches angegeben werden. Die Bestandteile sind im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:

Für die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches als gefährlich für die Umwelt wird auch die Bioakkumulation berücksichtigt. Sie kann in Verbindung mit der akuten aquatischen Toxizität zur Einstufung führen.

Gemäß CLP-Verordnung wird die Bioakkumulation bei der Einstufung in die Gefahrenklasse „Langfristig gewässergefährdend“, Kategorien „Chronisch 1 bis 4“ in Verbindung mit der akuten aquatischen Toxizität und der Abbaubarkeit berücksichtigt. Hier liegt die Einstufungsgrenze bei einem BCF-Wert >= 500 bzw. bei einem log pOW >= 4, ab denen ein Bioakkumulationspotential angenommen wird.

Gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie erfolgte die Kennzeichnung entweder mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich"und den R-Sätzen R 50/53, mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich"und den R-Sätzen R 51/53 oder nur mit den R-Sätzen R 52/53. Gemäß Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie hatte ein Stoff ein Akkumulationspotential, wenn ein log pOW >= 3,0 bestimmt wurde, es sei denn der BCF-Wert betrug <= 100.

Tipps:

Zwischen dem Verteilungskoeffizienten und dem Biokonzentrationsfaktor besteht für viele Stoffe ein linearer Zusammenhang. Der log pOW = 3 entspricht ungefähr dem BCF = 100, der log pOW = 4 ungefähr dem BCF = 500.
Allerdings zeigen Stoffe mit einem hohen log pOW > 6 oder einem Moleküldurchmesser von mindestens 0,95 nm im Fischtest keine Bioakkumulation.

Nicht oberflächenaktive Substanzen mit log pOW < 3 und schwacher Adsorption sind nicht bioakkumulierbar.

Der Biokonzentrationsfaktor ist ein Kriterium für die Identifizierung von PBT- und vPvB-Stoffen. Die Kriterien sind im Anhnag XIII der REACH-Verordnung festgelegt.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

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