Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen

Der Arbeitgeber prüft im Zuge der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, ob eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder/und Angebotsvorsorge veranlasst werden muss.

Hierfür beurteilt er die Muskel-Skelett-Belastungen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsfolgen.

Als Einstieg kann mit folgenden Grobscreeninginstrumenten überprüft werden, ob die Belastungen wesentlich erhöht sind:

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen können sein:

  • Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten > 3 kg
  • repetitive manuelle Tätigkeiten mit gleichförmigen, sich häufig wiederholenden Bewegungsabläufen
  • Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen, z.B. Knien, langdauerndes Rumpfvorbeugen oder Sitzen mit geringen Bewegungsmöglichkeiten, Arbeiten über Schulterniveau
  • Aufbringen von Ganzkörperkräften beim Bearbeiten großer Werkstücke oder bei Benutzung schwerer Werkzeuge
  • Körperfortbewegung, wenn Lasten über eine längere Distanz (> 10 m), mit erschwertem Gehen oder mit Steigung bzw. Gefälle transportiert werden muss

Risikobereiche

Werden mit einem Grobscreeninginstrument wesentlich erhöhte Belastungen festgestellt, muss mit speziellen Screenings, z.B. mit den sich in der Praxis bewährten Leitmerkmalmethoden, die Belastung einem Risikobereich zugeordnet werden.

Liegen die Belastungen im Risikobereich 3 oder 4 (siehe Tabelle 1) ist den Beschäftigten schriftlich eine Angebotsvorsorge anzubieten und es sind weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen zu prüfen bzw. erforderlich.

RisikoFarbskala
Risikobereich1234
Belastungshöhegeringmäßig erhöhtwesentlich erhöhthoch
Wahrscheinlichkeit der körperlichen Überbeanspruchungunwahrscheinlichseltenmöglichwahrscheinlich
Arbeitsmedizinische VorsorgeWunschvorsorge1)Angebotsvorsorge2)
Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit, ergänzende Präventionsmaßnahmenim Einzelfall prüfenprüfenerforderlich

Tabelle 1: Risikobereiche für alle körperlichen Belastungsarten (Auszug AMR 13.2 – Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System) gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4

 

Expositionen durch Vibration

Zur Ermittlung von Vibrationen, die ebenfalls Gesundheitsauswirkungen für das Muskel-Skelett-System haben, können Datenbanken mit Vibrationswerten (PDF, 2 MB), zum Beispiel KarLA, verwendet werden. KarLa ist das Informationssystem für Lärm- und Vibrationskennwerte von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden mobilen Arbeitsmaschinen sowie handgeführten Arbeitsmitteln. Auch die Daten der Hersteller können zu Rate gezogen werden. Diese Hilfestellungen unterstützen den Arbeitgeber bei der Pflicht zur Prüfung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge der Beschäftigten.

Entsprechend den in der Tabelle 2 beschriebenen Expositionsgrenz- bzw. Auslösewerten ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen bzw. den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anzubieten.

VibrationsartHand-Arm-VibrationGanzkörpervibration
Expositionsgrenzwerte bzw. Auslösewerte5 m/s22,5 m/s21,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung oder 0,8 m/s2 in Z-Richtung0,5 m/s2
Arbeitsmedizinische VorsorgePflichtvorsorge3)Angebotsvorsorge2)Pflichtvorsorge3)Angebotsvorsorge2)

Tabelle 2: Grenzwerte für Vibrationen gemäß ArbMedVV Anhang Teil 3, Absatz 1, Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2

Gewinnt der Betriebsarzt bei der Vorsorge Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten nicht ausreichen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber überprüft seine Gefährdungsbeurteilung und trifft erforderliche Maßnahmen.

 

 

1) Wunschvorsorge:

Der Arbeitgeber ermöglicht Wunschvorsorge. Der Beschäftigte kann sie in eigener Initiative in Absprache mit dem Unternehmer in Anspruch nehmen.

2) Angebotsvorsorge:

Der Arbeitgeber bietet die Angebotsvorsorge schriftlich dem Beschäftigten an, für den Beschäftigten ist eine Teilnahme freiwillig.

3) Pflichtvorsorge:

Der Arbeitgeber veranlasst in festgelegten Abständen die Pflichtvorsorge. Der Beschäftigte muss daran teilnehmen, ansonsten darf er die Tätigkeit, für die die Pflichtvorsorge erforderlich ist, nicht mehr durchführen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll in der Arbeitszeit stattfinden.