Gleisbau
Im Gleisbau werden oft spezielle Geräte verwendet, aber teilweise auch noch Leitern. Hier bieten sich effektive und innovative Lösungen an, um Absturzunfälle mit Leitern zu vermeiden.

- Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH / (c) BG BAU
Substitution
- Drohne für z.B. Aufmaß und Besichtigung
- Systeme mit Fernbedienung, z.B. Automatikhaken, ferngesteuerte Arbeitsmittel und -maschinen wie Verdichter (Tiefbau, Rohleitungsbau)
- Teleskopstangensysteme als Leiteralternative – Hinweis: Achtung bei Freileitungen in der Nähe*
- Vormontage/ Vorelementierung
Technische Schutzmaßnahmen
- Arbeits- und Schutzgerüste
- Zweiwege - Hubarbeitsbühne
- Ein-Personen-Gerüste
Organisatorische Schutzmaßnahmen
- z.B. Arbeitsschutzorganisation im Betrieb: Unterweisung beinhaltet, dass Leiter immer die 2. Wahl ist und andere Arbeitsmittel bevorzugt werden.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
- PSAgA (vorrangig Rückhaltesysteme, nachrangig Auffangsysteme)
- an Arbeitsmitteln bzw. bauseits vorhandene (tragfähige, geprüfte) Anschlageinrichtungen
- mobile Anschlageinrichtungen, z.B. Türtraverse, Anschlagmittel
- Steigleiter mit mitlaufendem Auffanggerät
Ausnahmsweise
- Aussteigen aus Hubarbeitsbühnen
- Sichern am Kranhaken
Unfallträchtig
- Ohne Absturzsicherung
Die Auflistung ist nicht vollständig, weitere Lösungen sind möglich.
* Es ist grundsätzlich zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden: Der Gleisbereich muss frei von Fahrleitungsanlagen sein. Zudem ist sicherzustellen, dass diese ausgeschaltet und sichtbar geerdet sind.
Sollte die OLA vorhanden und nicht ausgeschaltet bzw. der Schaltzustand unklar sein, ist der Schutzabstand einzuhalten (bahntechnisch unterwiesene Personen = 1,5 m).
Das bedeutet, dass eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Einsatzes von Leitern, ZW-HAB etc., langen Arbeitsmitteln und dem Aufenthalt von Personen auf Wagen/Maschinen mit Gefahr des Unterschreitens des Schutzabstandes durchgeführt werden muss. Das Ergebnis kann nur ein Verbot des Einsatzes sein, sofern es nicht im Regelwerk des Bahnbetreibers bereits untersagt ist.
Sollte die OLA vorhanden und nicht ausgeschaltet bzw. der Schaltzustand unklar sein, ist der Schutzabstand einzuhalten (bahntechnisch unterwiesene Personen = 1,5 m).
Das bedeutet, dass eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Einsatzes von Leitern, ZW-HAB etc., langen Arbeitsmitteln und dem Aufenthalt von Personen auf Wagen/Maschinen mit Gefahr des Unterschreitens des Schutzabstandes durchgeführt werden muss. Das Ergebnis kann nur ein Verbot des Einsatzes sein, sofern es nicht im Regelwerk des Bahnbetreibers bereits untersagt ist.