12.7 Andere schädliche Wirkungen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Soweit vorliegend, sind Angaben über andere für die Umwelt schädliche Wirkungen aufzunehmen, etwa über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt (Exposition), das Potenzial zur fotochemischen Ozonbildung, das Potenzial zum Ozonabbau, und/oder das Potenzial zur Erwärmung der Erdatmosphäre.

Erläuterungen:

Es werden die Stoffe aufgeführt, die schädigende Auswirkungen auf die Ozonschicht haben und/oder zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen. Dazu gehören z.B. die halogenierten Kohlenwasserstoffe.

Ausgedrückt wird der Beitrag der Stoffe auf die Atmosphäre durch das Ozonabbaupotenzial (ODP), das photochemische Bildungspotenzial (POCP) und das Treibhauseffektpotenzial (GWP).

Der AOX-Wert zeigt an, ob eine Verbindung organisch gebundene Halogene (Chlor, Brom, Jod, außer Fluor) als Summenparameter enthält.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Neue Nummerierung (12.7 statt 12.6)
  • Endokrinschädliche Eigenschaften jetzt in dem neuen Unterabschnitt 12.6