Staubminderung / Präventionsmaßnahmen

Einzuhaltende Pflichten für

  • Unternehmer/Unternehmerinnen:
  • Beschäftigte
    • Nutzung der bereitgestellten TechnikMeldung von Missständen
    • Betriebsanweisung
    • Nutzung PSA
  • Arbeitsschützer/Arbeitsschützerinnen (SiFa, SiBe, SiGeKo)
    • Überwachen, Schulen, Beraten
    • Gefährdungsbeurteilungen
    • Unterweisung

Richtig verhalten und Regeln beachten

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen nach dem (S)-T-O-P Prinzip.

  • Substitution/Ersatzmaßnahmen
    • Staubarme Produkte verwenden (zum Beispiel staubarme Fliesenkleber, Granulate, Mörtel-Pads oder Mörtel-Pellets).
    • Statt des staubenden Anmischens von pulverförmigen Produkten aus Säcken sollten Kleinsilos (Mehrweg/Einweg-Kartons) mit angeschlossener Mischtechnik eingesetzt werden.
  • Technische Maßnahmen
    • Staubarme Arbeitsverfahren und Maschinen anwenden (zum Beispiel Absaugung, Nassbearbeitung mit Aerosolbindung). Eine wirksame Stauberfassung ist in vielen Bereichen möglich.
    • Bei Trennschleifern, Schlitz- und Putzfräsen oder Schleifgeräten nur geprüfte Systeme verwenden
    • Arbeitsbereiche, Arbeitsräume regelmäßig reinigen
    • Entstauber oder Kehrsaugmaschinen benutzen, nicht trocken kehren oder abblasen
Absaugbohrer für staubfreies Bohren
  • Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH

Absaugbohrer für staubfreies Bohren

Abbruchhämmer mit Absaugung für staubarme Arbeiten
  • Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH

Abbruchhämmer mit Absaugung für staubarme Arbeiten

Entstauber für Reinigungszwecke und als Absaugung an Maschinen
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Entstauber für Reinigungszwecke und als Absaugung an Maschinen

Wenn eine technische Schutzmaßnahme nicht ausreicht, kann die Kombination mehrerer Schutzmaßnahmen (zum Beispiel abgesaugte Handmaschine und Luftreiniger) eine ausreichende Staubreduktion bewirken.

  • Organisatorische Maßnahmen
    - Bereiche mit Staubbelastung kennzeichnen (zum Beispiel durch Aufstellen von Schildern) und absperren
    - Zusätzlicher Einsatz von geeigneten Luftreinigern (mindestens der Klasse M) erforderlich

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen die oben aufgeführten Maßnahmen nicht umsetzen, sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu benutzen

  • Persönliche Maßnahmen
    - Schutzkleidung tragen und getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahren
    - Atemschutz verwenden (mindestens eine Halbmaske mit P2 Filtern)
    - Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen