Staubminderung / Präventionsmaßnahmen
Einzuhaltende Pflichten für
- Unternehmer/Unternehmerinnen:
- Gefährdungsbeurteilungen
- Unterweisung
- Betriebsanweisung
- (S)-T-O-P Prinzip (siehe auch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes), Schutzmaßnahmen festlegen
- Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Beschäftigte
- Nutzung der bereitgestellten TechnikMeldung von Missständen
- Betriebsanweisung
- Nutzung PSA
- Arbeitsschützer/Arbeitsschützerinnen (SiFa, SiBe, SiGeKo)
- Überwachen, Schulen, Beraten
- Gefährdungsbeurteilungen
- Unterweisung
Richtig verhalten und Regeln beachten
Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen nach dem (S)-T-O-P Prinzip.
- Substitution/Ersatzmaßnahmen
- Staubarme Produkte verwenden (zum Beispiel staubarme Fliesenkleber, Granulate, Mörtel-Pads oder Mörtel-Pellets).
- Statt des staubenden Anmischens von pulverförmigen Produkten aus Säcken sollten Kleinsilos (Mehrweg/Einweg-Kartons) mit angeschlossener Mischtechnik eingesetzt werden.
- Technische Maßnahmen
- Staubarme Arbeitsverfahren und Maschinen anwenden (zum Beispiel Absaugung, Nassbearbeitung mit Aerosolbindung). Eine wirksame Stauberfassung ist in vielen Bereichen möglich.
- Bei Trennschleifern, Schlitz- und Putzfräsen oder Schleifgeräten nur geprüfte Systeme verwenden
- Arbeitsbereiche, Arbeitsräume regelmäßig reinigen
- Entstauber oder Kehrsaugmaschinen benutzen, nicht trocken kehren oder abblasen
- Bildquelle: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH
Absaugbohrer für staubfreies Bohren
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Abbruchhämmer mit Absaugung für staubarme Arbeiten
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Entstauber für Reinigungszwecke und als Absaugung an Maschinen
Wenn eine technische Schutzmaßnahme nicht ausreicht, kann die Kombination mehrerer Schutzmaßnahmen (zum Beispiel abgesaugte Handmaschine und Luftreiniger) eine ausreichende Staubreduktion bewirken.
- Organisatorische Maßnahmen
- Bereiche mit Staubbelastung kennzeichnen (zum Beispiel durch Aufstellen von Schildern) und absperren
- Zusätzlicher Einsatz von geeigneten Luftreinigern (mindestens der Klasse M) erforderlich
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen die oben aufgeführten Maßnahmen nicht umsetzen, sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu benutzen
- Persönliche Maßnahmen
- Schutzkleidung tragen und getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahren
- Atemschutz verwenden (mindestens eine Halbmaske mit P2 Filtern)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen