Registrierung

Die Registrierung ist in Titel II REACH-Verordnung beschrieben und gilt seit 1. Juni 2008.

Registriert werden müssen

  • Stoffe als solche ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
  • Stoffe in Gemischen ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
  • Monomerstoffe in Polymeren (>= 2%) ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur,
  • Stoffe in Erzeugnissen ab 1t/Jahr und Hersteller/Importeur, die unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

Die Registrierung wird immer in Verbindung mit den angegebenen (identifizierten) Verwendungen durchgeführt. Eine identifiziere Verwendung bezeichnet die Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch oder die Verwendung eines Gemisches, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird. Sie wird im Rahmen des Registrierungsdossiers an die ECHA gemeldet. Der Hersteller und/oder der Importeur können auch von einer (identifizierten) Verwendung abraten, wenn beispielsweise der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht gegeben ist.
Im Abschnitt 1.2 des Sicherheitsdatenblattes werden die identifizierten Verwendungen und die Verwendungen, von denen abgeraten wird, aufgeführt.

Die Registrierung gilt z.B. nicht für Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, in Lebens- oder Futtermitteln, Polymere, Stoffe, die in den Anhängen IV und V REACH-Verordnung aufgeführt sind, standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte.

Alle registrierten Stoffe erhalten eine Registrierungsnummer. Sie hat folgendes Format:
XX-XXXXXXXXXX-XX-XXXX.

Als registriert gelten außerdem Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte. Diese Stoffe/Zubereitungen unterliegen einem gesonderten Zulassungsverfahren gemäß dem Pflanzschutzmittelgesetz bzw. dem Biozidverordnung.

Den Zeitrahmen für die Registrierung finden Sie hier. Registrierungspflichtige Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die nicht registriert werden, dürfen in der EU nicht vermarktet werden. Registrierte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen dürfen nur entsprechend den identifizierten Verwendungen verwendet werden.

Registrieren können nur Hersteller und Importeure mit Sitz in der Europäischen Union.

Registranten müssen für die Registrierung ein Registrierungsdossier einreichen. Dies beinhaltet einen Stoffsicherheitsbericht mit einem technischen Dossier und für als gefährlich eingestufte Stoffe sowie Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften in Mengen >= 10 t pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur zusätzlich Expositionsszenarien und Risikobeschreibungen.
Im technischen Dossier müssen u.a. die Ergebnisse der Prüfungen auf physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften sowie Versuchsvorschläge angegeben werden. Die erforderlichen Standarddatenanforderungen sind abhängig vom Jahresproduktionsvolumen und sind in den Anhängen VI, VII, VIII, IX, X und XI REACH-Verordnung beschrieben.
Die zu verwendenden Prüfmethoden sind z. B. in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008 enthalten, die seit dem 1. Juni 2008 gilt. Es handelt sich um die Prüfmethoden aus Anhang V der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG. Alle Bezugnahmen auf diesen Anhang gelten als Bezugnahmen auf die Prüfmethoden-Verordnung. Zu beachten sind diese Hinweise.