Zeitrahmen für die Registrierung
Eine Registrierung gemäß REACH-Verordnung erfolgt nur für Stoffe ab einer Jahresproduktionsmenge von 1t pro Hersteller bzw. Importeur. Bis 31.05.2018 konnten Hersteller bzw. Importeure für die Registrierung Übergangsfristen für ihre vorregistrierten Stoffe in Anspruch nehmen.
Übergangsfristen:
Zeitpunkt | Registrierung von … |
seit 1.6.2008 | Beginn der Registrierung von Stoffen, die erstmals in Verkehr gebracht werden |
1.6. – 1.12.2008 | Vorregistrierungsphase für Phase-in-Stoffe (Alt- und Neustoffe) |
ab 1.12.2008 | Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nicht vorregistriert wurden. |
bis 1.12.2010 | Registrierung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Phase-in-Stoffen der Kategorie 1 oder 2, die nach dem 1.6.07 ab 1t/Jahr hergestellt/importiert werden. |
bis 1.12.2010 | Registrierung von umweltgefährlichen Phase-in-Stoffen eingestuft mit R50/53, die nach dem 1.6.07 ab 1t/Jahr hergestellt/importiert werden. |
bis 1.12.2010 | Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 1000 t/Jahr hergestellt/importiert werden. |
bis 1.6.2013 | Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 100 t/Jahr hergestellt/importiert werden. |
bis 1.6.2018 | Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 1 t/Jahr hergestellt/importiert werden. |