Informationen für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Herzlich willkommen in Deutschland!

Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das ohne deutschen Unternehmenssitz zeitlich befristet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland einsetzt, zum Beispiel auf einer Baustelle.

Wenn Ihre Beschäftigten infolge ihrer Eigenart oder vertraglich begrenzten Tätigkeit entsandt werden, bleiben sie im Rahmen der "Einstrahlung" in ihrem Heimatland versichert. Eine Versicherung in Deutschland ist dann nicht erforderlich. Sie benötigen allerdings eine entsprechende "A1-Bescheinigung" für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter, die die Betroffenen während der Tätigkeit bei sich führen müssen.

Sollten die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung nicht vorliegen, müssen Sie Ihre Beschäftigten in Deutschland zur Sozialversicherung anmelden. Wir helfen Ihnen hierbei gerne weiter:

0800 3799100
mbn-mail(at)bgbau.de

Informationen zur Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Wir weisen darauf hin, dass wir als Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) keine Bescheinigungen erteilen können, wenn ein Unternehmen kein Mitglied bei uns ist.

Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen in Deutschland. Bei uns ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII sowie § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV jeder Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

Nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland von einem Unternehmen beschäftigt werden, weiterhin dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats der EU entsandt werden, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter abzulösen, bei der oder dem die Zeit, für die sie oder er entsandt wurde, abgelaufen ist.

Die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates wird in speziellen Bescheinigungen – den sogenannten A1-Bescheinigungen – ausgewiesen.
Wenn Ihre Beschäftigten also eine A1-Bescheinigung haben, sind sie nach Ihrem inländischen Sozialversicherungsrecht versichert und unterliegen nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Daher können wir auch keine Bescheinigung darüber ausstellen, ob für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 48 Absatz 5 der Vergabeverordnung öffentliche Auftraggeber in Deutschland verpflichtet sind, eine von der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes entsprechende Bescheinigung anzuerkennen.