Verhindern einer Explosion

Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um Brand- und Explosionsgefahren zu verhindern.

1. Vermeiden gefährlicher Mengen von brennbaren Stoffen

  • Substitution des Produktes durch Produkte, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können.
    • Beispiel: Einsatz von staubarmen Produkten
    • Beispiel: Die lösemittelhaltigen Farben durch wässrige Farben ersetzen.
  • Brennbare Bestandteile durch Nicht-Brennbare ersetzen.
  • Mengenbegrenzung
  • Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen verhindern durch Lüftungsmaßnahmen oder Absaugung direkt an der Entstehungsstelle oder durch Beseitigung
    • Beispiel: Staubablagerungen können durch regelmäßige Reinigung -Nassreinigung oder geeignete Industriestaubsauger (z.B. explosionsgeschützt) - vermieden werden. Nicht trocken kehren!
    • Beispiel: Verringern der Konzentrationen bis unterhalb der unteren Explosionsgrenze
    • Beispiel: Einsatz von Geräten mit explosionsgeschütztem Entstauber. Die Wirksamkeit der Absaugung muss vorher bestimmt werden.
  • Eine explosionsfähige Atmosphäre kann nicht entstehen, wenn die umgebende Temperatur bei reinen brennbaren Flüssigkeiten mehr als 5°C niedriger ist als der Flammpunkt der reinen Substanzen und bei Gemischen mehr als 15°C niedriger ist als der Flammpunkt des Gemisches, wobei ein Versprühen oder Verspritzen ausgeschlossen ist. Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten führt zu einer großen Verteilung und zur Bildung einer explosionsfähiger Atmosphäre, die durch eine wirksame Zündquelle schon unterhalb des Flammpunktes entzündet werden.
  • Einsatz von Gaswarngeräten

2. Vermeiden von Zündgefahren

Dazu gehört z.B.

  • Explosionsgeschützte Arbeitsmittel einsetzen.
  • Entfernen aller Geräte, die nicht in dem explosionsgefährdeten Bereich benötigt werden.
  • Explosionsgeschützte Geräte und funkenfreies Werkzeug verwenden!
  • Mit Öl wie Leinöl oder Holzöl getränkte Lappen/Putztücher können sich beim Trocknen selbst entzünden. Geeignete Sammelbehälter verwenden!
  • Nicht rauchen!
  • Tragen von antistatischem Schuhwerk und Kleidung.
  • Erdung von leitfähigen Geräten und Materialien.

3. Zoneneinteilung

  • Zone 0 oder 20 tritt in der Regel nur im Inneren von Behältern, Silos oder von Anlagen auf. Auch regelmäßige brennbare Staubablagerungen auf Böden können dazu zählen.
  • Zone 1 tritt auf in der näheren Umgebung von Zone 0, von Beschickungsöffnungen, um leicht zerbrechliche Gefäße mit brennbaren Stoffen oder um Füllstationen auf.
  • Zone 2 sind Bereiche, die die Zone 0 oder 1 umgeben.