Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH

Das Sicherheitsdatenblatt wird auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.

Für folgende Stoffe und Gemische müssen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden:

  • Gefährliche Stoffe oder Gemische (Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008))
  • PBT- oder vPvB-Stoffe
    (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.)
  • Stoffe der Kandidatenliste für die Zulassung nach REACH-Verordnung
  • Für bestimmte Stoffe und Gemische des Anhang 1 der CLP-Verordnung (z.B. Gasflaschen mit Propan, Butan oder Flüssiggas, Metall in kompakter Form, Legierungen und Gemische, die Polymere bzw. Elastomere enthalten) müssen dem berufsmäßigen Benutzer Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden, da auf dem Kennzeichnungsschild gesundheitsgefährdende bzw. umweltschädliche Eigenschaften nicht angegeben werden müssen. (CLP-Verordnung, Anhang I Kapitel 1.3.2 und 1.3.4)

Der Lieferant eines Gemisches stellt dem Abnehmer zusätzlich auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Gemische zur Verfügung:

  • Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Gemische mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Inhaltsstoff in einer Konzentration ≥ 1,0 Gewichtsprozent;
  • Nicht als gefährlich eingestufte, gasförmige Gemische mit mindestens einem gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Inhaltsstoff in einer Konzentration ≥ 0,2 Volumenprozent;
  • Nicht als gefährlich eingestufte Gemische mit mindestens einem Inhaltsstoff mit Grenzwert der EU;
  • Nicht als gefährlich eingestufte, nichtgasförmige Gemische mit mindestens einem Inhaltsstoff,
    • der PBT- oder vPvB-Eigenschaften besitzt, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
    • der auf der Kandidatenliste für die Zulassung steht, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
    • der als kanzerogen Kategorie 2 (CLP-VO) eingestuft ist, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
    • der als reproduktionstoxisch Kategorie 1 oder 2 oder Wirkungen auf die Laktation (CLP-VO) eingestuft ist, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
    • der als hautsensibilisierend Kategorie 1 eingestuft ist, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent bzw. 0,01 Gewichtsprozent für Unterkategorie 1A bzw. 1/10 des spezifischen Konzentrationsgrenzwertes;
    • der als atemwegssensibilisierend Kategorie 1 eingestuft ist, in einer Konzentration ≥ 0,1 Gewichtsprozent bzw. 0,01 Gewichtsprozent für Unterkategorie 1A bzw. 1/10 des spezifischen Konzentrationsgrenzwertes;
    • der in STOT SE 2 und/oder in STOT RE 2 eingestuft ist, in einer Konzentration ≥ 1 Gewichtsprozent;

Auf dem Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung wird gemäß CLP-Verordnung der EUH 210-Satz "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich" angegeben.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe und Gemische der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen, sofern es nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird.