Bewertung

In Titel VI REACH-Verordnung wird die Bewertung der Dossiers, der Stoffe und der standortinternen isolierten Zwischenprodukte geregelt. Er gilt seit dem 1.6.2008.

Mindestens 5% der eingegangenen Registrierungsdossiers werden auf Vollständigkeit, Plausibilität und Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen überprüft.

Im Rahmen der Stoffbewertung wird von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) eine Liste der prioritär zu behandelnden Stoffe auf Basis der schädlichen Wirkung für Mensch und Umwelt, der Exposition und der Gesamtmenge über alle Registrierungen erstellt.
Die Folgen der Stoffbewertung können die Aufnahme in Anhang XIV (Zulassung), in Anhang XVII (Beschränkung) oder in Anhang VI der CLP-Verordnung (harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung) sein.

Standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen nicht der Dossier- und der Stoffbewertung. Ist eine Behörde eines Mitgliedstaates der Meinung, dass die Verwendung eines standortinternen isolierten Zwischenproduktes ein ebenso großes Risiko für Mensch und Umwelt darstellt wie die zulassungspflichtigen Stoffe, dann muss der Registrant weitere Informationen liefern und Risikominimierungsmaßnahmen empfehlen.