Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.2.2. Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung

8.2.2.1. Die Informationen über die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen müssen mit den bewährten Verfahren der Arbeitshygiene vereinbar sein und im Zusammenhang mit anderen Schutzmaßnahmen, wie dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, Belüftung und geschlossener Anlagen, stehen. Für spezifische Angaben zu persönlichen Ausrüstungen zum Schutz vor Bränden und chemischen Stoffen ist gegebenenfalls auf Abschnitt 5 zu verweisen.

8.2.2.2. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)] und unter Bezugnahme auf die entsprechenden CEN-Normen sind ausführliche Angaben zu den Ausrüstungen zu machen, die in den nachstehenden Fällen zweckmäßigen und geeigneten Schutz bieten:
a) Augen-/Gesichtsschutz
Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.
b) Hautschutz
i)  Handschutz
Die Art der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition eindeutig anzugeben, ebenso 
- die Art des Materials und die Materialstärke, 
- die typische beziehungsweise früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.
Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zum Handschutz anzugeben.
ii) Sonstige Schutzmaßnahmen
Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände notwendig ist, sind Art und Qualität der erforderlichen Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe mit Stulpen, Stiefel und Overalls, auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.
Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
c) Atemschutz
Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage der Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den geeigneten Partikelfiltern und geeigneten Masken oder auf die umluftunabhängigen Atemschutzgeräte einzugehen.
d) Thermische Gefahren
In den Angaben zur Schutzausrüstung, die bei Materialien zu tragen ist, die eine thermische Gefahr darstellen, ist besonders auf die Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung einzugehen.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen gehören:

Augenschutz
Handschutz
Atemschutz
Hautschutz
Körperschutz

Zur persönlichen Schutzausrüstung zählen aber auch Fuß-, Knie-, Gehör-, Kopf-, Bein-, Armschutz sowie Schutz gegen Absturz und Schutz alleinarbeitender Personen.

Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der EU sind durch die PSA-Verordnung 2016/425 (PSA-V) geregelt, die die PSA-Richtlinie 89/686/EWG schrittweise ersetzt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eingesetzt werden darf nur zertifizierte persönliche Schutzausrüstung mit CE-(Konformitäts-) Kennzeichnung. Hierbei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

  • Kategorie I beinhaltet solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.
    Die persönlichen Schutzausrüstungen dieser Kategorie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitgehend unbedeutend. Sie werden auch als einfache PSA bezeichnet.   
    Bsp.: Gartenhandschuhe, Knieschützer
  • Kategorie II beinhaltet alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind.
    Bsp.: Industrieschutzhelm
  • Kategorie III beinhaltet persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann. Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III wird zusätzlich zum CE-Zeichen mit der Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt, gekennzeichnet. Sie wird auch als komplexe PSA bezeichnet. Bsp: Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzhandschuhe, Chemikalienschutzanzüge, Gehörschutz

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Die geeigneten persönlichen Schutzmaßnahmen müssen bezüglich der(s) Expositionswege(s) angegeben werden. Sie müssen sich auf die Tätigkeit mit diesem Produkt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen beziehen und müssen angemessen sein. 
Es sollten die geeigneten, aber keine überzeichneten Schutzmaßnahmen angegeben werden. Ist beim Atemschutz beispielsweise für die Tätigkeit mit einem Produkt nur ein A-Filter nötig, dann sollte dieser auch nur empfohlen werden und nicht ein ABEK-Filter, der für viele Gase geeignet ist und mehr Eigenschaften als nötig besitzt und zusätzliche Kosten bedeutet.

Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird möglichst detailliert angegeben. Für den Anwender sind z.B. auch Angaben von geeigneten Handschutzfabrikaten sehr hilfreich.

Diese Angaben können auch bezüglich der Verarbeitungsschritte angegeben werden. Bsp: „Beim Umfüllen des Produktes folgende Handschuhe tragen:“.

Literatur:

Praktische Hinweise zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung sind bei dem Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung der DGUV zu finden.