Atemschutz

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.2.2.2. c) Atemschutz

Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage der Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den geeigneten Partikelfiltern und geeigneten Masken oder auf die umluftunabhängigen Atemschutzgeräte einzugehen.
 

Erläuterungen:

In der folgenden Grafik sind die verschiedenen Atemschutzgeräte aufgeführt. Es fehlen die Selbstretter und Fluchtgeräte, die nur im Fluchtfall eingesetzt werden.

Abbildung Atemschutzgeräte

Die Auswahl des Atemschutzgerätes ist abhängig von den Substanzen, vor denen sie schützen sollen, aber auch von der Umgebungsatmosphäre (zum Beispiel Sauerstoffgehalt, Konzentration der Schadstoffe, Örtlichkeit, Brand- und Explosionsgefahr), des Verwendungszweckes (zum Beispiel Arbeitseinsatz, Rettung, Brandbekämpfung) sowie der Eignung des Trägers. So sind zum Beispiel Bartträger für das Tragen von Voll- und Halbmasken mit Filtern nicht geeignet.

Atemschutzgeräte sind komplexe persönliche Schutzausrüstung der CE-Kategorie III, für sie gilt die Prüfpflicht. Es dürfen nur zertifizierte Atemschutzgeräte mit CE-Kennzeichnung und Kennnummer eingesetzt werden.

Filtergeräte:

Filtergeräte ohne Gebläse bestehen aus einem Atemanschluss (Viertel-, Halb-, Vollmaske oder Mundstückgarnitur) und mindestens einem Filter. Partikel- und gasfiltrierende Halbmasken sind vollständige Atemschutzgeräte und werden mit FF vor dem Filtertyp gekennzeichnet (zum Beispiel FFP2, FFB1).

Filtergeräte mit Gebläse bestehen aus einem Atemanschluss (Atemschutzhaube, Atemschutzhelm, Viertel-, Halb-, Vollmaske), Filter und Gebläse. Helme/Hauben mit Gebläse und Filter werden mit TH vor dem Filtertyp gekennzeichnet, Masken mit Gebläse und Filter mit TM. Sie werden nach ihrer Gesamtleckage in drei Klassen eingeteilt. Bsp: TH3A2P, TM2P. Atemschutzhelme/-hauben mit Gebläse der Geräteklasse TH3 müssen zusätzlich eine Warneinrichtung haben, die auch für TH1 und TH2 empfohlen wird.

Als Filter werden Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter verwendet. Letztere setzen sich aus einem oder mehreren Gasfiltern und einem Partikelfilter zusammen und werden auch so gekennzeichnet (zum Beispiel A2B2P3). Die Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung der Filter sind in folgenden DIN EN Normen beschrieben.

  • Gas- und Kombinationsfilter: DIN EN 14387 (ersetzt DIN EN 141)
  • AX Gas- und Kombinationsfilter: DIN EN 14387 (ersetzt DIN EN 371)
  • SX Gas- und Kombinationsfilter: DIN EN 372
  • Gasfiltrierende Halbmasken: DIN EN 405
  • Gas- und Partikelfiltrierende Halbmasken: DIN EN 405
  • Partikelfilter: DIN EN 143
  • Partikelfiltrierende Halbmasken: DIN EN 149

Atemschutzfilter sind farblich gekennzeichnet, eine Auswahl ist in der folgenden Tabelle angegeben (siehe auch DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"):

 

Atemschutzfilter - TypKennfarbeHaupteinsatzbereich
PweißPartikel (feste und flüssige Aerosole)
AbraunOrganische Gase und Dämpfe mit einem Siedepunkt > 65 °C
BgrauAnorganische Gase und Dämpfe (nicht gegen Kohlenmonoxid)
EgelbSchwefeldioxid, Hydrogenchlorid und andere saure Gase 
KgrünAmmoniak und organische Ammoniak-Derivate
AXbraunniedrigsiedende organische Verbindung mit einem Siedepunkt <= 65 °C
NO-P3blau-weißnitrose Gase (Stickoxide)
COschwarzKohlenmonoxid

 

Die Kennfarben und Filtertypkürzel sind nicht weltweit genormt.

Die Filter werden je nach ihrem Partikeldurchlassgrad bzw. Gasaufnahmevermögen in die drei Klassen 1, 2, 3 eingeteilt. Die Klasse steht direkt nach dem Filter wie z.B. P2 oder A3.

Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn die Umgebungsatmosphäre weniger als 17 Vol-% Sauerstoff enthält. Bei Kohlenmonoxid und für spezielle Bereiche liegt die Grenze bei 19 Vol-%. Dies ist z.B. wichtig beim Einsatz in Gruben und engen Räumen. Dann müssen Isoliergeräte eingesetzt werden.

Isoliergeräte

Isoliergeräte sind unabhängig von der Umgebungsatmosphäre somit auch unabhängig von der Substanz und deren Luftkonzentration.

Nicht frei tragbare Schlauchgeräte werden meist in stationären Arbeitsbereichen eingesetzt. Sie bestehen aus einem Atemanschluss (Viertel-, Halb-, Vollmaske, Atemschutzhaube, Atemschutzhelm) und einer externen Luftzufuhr (Frisch-, Druckluft).

Frei tragbare Isoliergeräte mit Druckluftflaschen werden als Pressluftatmer bezeichnet. Sie bestehen aus einem Atemanschluss (Voll-, Halbmaske), einem Lungenautomat, einem Druckminderer und Druckluftflaschen.

Angaben zum Sicherheitsdatenblatt:

Im Sicherheitsdatenblatt muss das geeignete Atemschutzgerät und, falls es sich um ein Filtergerät handelt, mit dem geeigneten Filter angegeben werden. Hilfreich ist auch die Angabe von Tragedauern und bei Filtergeräten falls möglich die Angabe der Klasse.

Tipps:

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Tragen von für den Träger belastendem Atemschutzgerät keine ständige Maßnahme sein darf.

AX-Filter sind in der Bauwirtschaft für Gemische von Niedrigsiedern nicht zulässig.

Die Tragedauern von Atemschutzgeräten sind nicht nur abhängig von dem Gerät sondern auch von den Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Druck, Luftfeuchtigkeit, Schwere der Tätigkeit.

Träger von Atemschutzgeräten unterliegen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

  • Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, anzubieten.
    Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und einen geringen Atemwiderstand besitzen. Dazu zählen z.B. Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske.
  • Pflichtvorsorge ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, zu veranlassen.
    Zur Gruppe 2 gehören Atemschutzgeräte bis 5kg und erhöhtem Atemwiderstand wie Filtergeräte mit P3-Filtern, Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen.
    Zur Gruppe 3 zählen Atemschutzgeräte über 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand wie Pressluftatmer.
    Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn der/die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
  • Keine arbeitsmedizinische Vorsorge ist bei Atemschutzgeräten, die weniger als 3kg wiegen und keinen Atemwiderstand besitzen (Bsp. gebläseunterstützte Filtergeräte mit Haube oder Helm, bei denen die Atemluft frei abströmen kann), oder beim Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde täglich nötig.

Mitarbeiter müssen in das Tragen von Atemschutzgeräten auch praktisch unterwiesen werden.

Literatur:

Ausführliche Informationen zur Auswahl, Benutzung, Wartung und Gebrauchsdauern von Atemschutzgeräten stehen in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.