Augen-/Gesichtsschutz

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

8.2.2.2. a) Augen-/Gesichtsschutz
Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.

Erläuterungen:

Augenschutz schützt vor mechanischen (z.B. Staub, Festkörper), optischen (z.B. UV-Strahlung, Laserstrahlung), chemischen (z.B. Säuren, Basen), thermischen (z.B. Hitze, Kälte), biologischen (z.B. Bakterien) und elektrischen Gefährdungen.

Die Sichtscheiben gibt es in verschiedenen Materialien mit unterschiedlicher Schutzwirkung (z.B. Kunststoffscheiben, Sicherheitsglas, UV-Schutz).

Bei Schutzbrillen wird zwischen Gestellbrillen und Korbbrillen unterschieden.

Es dürfen nur zertifizierte Schutzbrillen mit CE-Kennzeichnung eingesetzt werden.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Im Sicherheitsdatenblatt muss der benötigte Augenschutz angegeben werden. Sind spezielle Sichtscheiben, z.B. Schweißerschutzfilter mit Schutzstufen, erforderlich, sind diese anzugeben.

Tipps:

Korbbrillen können bei kurzzeitigen Einsätzen von Brillenträgern aufgesetzt werden, wenn es nicht zur Beschlagung der Brillengläser kommt. Ansonsten Korrektionsschutzbrillen verwenden.

Alkalische Substanzen können die Kunststoffscheiben verätzen. In diesen Fällen müssen Schutzbrillen mit Gläsern verwendet werden.

Bei Wärmestrahlung können spezielle Sichtscheiben mit Filterwirkung (Filtersichtscheiben) oder spezielle Drahtgewebevisiere eingesetzt werden.

Literatur:

Ausführliche Informationen zur Auswahl, Benutzung und Wartung von Schutzbrillen, -schildern, -visiere und -hauben stehen in der BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (DGUV Regel 112-192 (vor dem 1. Mai 2014: BGR 192)).