Akute aquatische Toxizität (Daphnien)

Messverfahren:

Die akute Toxizität für Daphnien wird experimentell bestimmt. Die Daphnien werden verschiedenen Konzentrationen der dem Süßwasser zugesetzten Prüfsubstanz für einen Zeitraum von 48 Stunden ausgesetzt. Der Endpunkt ist die Schwimmunfähigkeit der Daphnien. Es wird die mittlere akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50 in [mg/l] bestimmt. Das ist die Konzentration des Stoffes, die 50% der Daphnien innerhalb der Prüfzeit schwimmunfähig macht. Auftretende Effekte wie z.B. Verfärbung oder Verhaltensanomalien werden ebenfalls protokolliert.

Geeignete Prüfmethoden:

Die Bestimmung der akuten Toxizität für Daphnien sollte mit der Methode der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr.440/2008, Teil C, Methode C.2 durchgeführt werden. Es ist vorteilhaft, vorläufige Angaben zur Wasserlöslichkeit, Dampfdruck, Dissoziationskonstante, chemische Stabilität, biologische Abbaubarkeit der Substanz zu haben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Bei der akuten Toxizität für Daphnien wird die ermittelte mittlere akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50 in [mg/l] unter Angabe der Daphnienspezies, der Expositionszeit und der Prüfmethode angegeben.

Einstufung und Kennzeichnung:

Die mittlere akute effektive (Wirk-)Konzentration EC50 ist eines der Kriterien zur Einstufung als gefährlich für die Umwelt, entweder in Verbindung mit der leichten biologischen Abbaubarkeit und dem Verteilungskoeffizienten bzw. dem Bioakkumulationskoeffizienten oder allein.

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der Daphnientoxizität in die Gefahrenklasse „Akut gewässergefährdend“, Kategorie „Akut 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ mit dem H-Satz H400. 

Die Daphnientoxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Langfristig Gewässergefährdend“ - in Verbindung mit der Abbaubarkeit und der Bioakkumulation -  

  • Kategorie „Chronisch 1“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz H410,
  • Kategorie „Chronisch 2“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09), ohne Signalwort und dem H-Satz H411,
  • Kategorie „Chronisch 3“ ohne Gefahrenpiktogramm und ohne Signalwort mit dem H-Satz H412 sein.

Bei der Einstufung in die Gefahrenklasse „Langfristig gewässergefährdend“, Kategorie „ Kategorie „Chronisch 1 bis chronisch 3" werden zunächst die chronischen aquatischen Toxizitätsdaten von nicht schnell abbaubaren Stoffen und schnell abbaubaren Stoffen verwendet. Liegen diese nicht vor, werden die akuten Ökotoxizitätsdaten verwendet.

Gemische werden in der Regel nach der Summierungsmethode eingestuft.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):

Gemäß Stoffrichtlinie erfolgte die Kennzeichnung in Verbindung mit der leichten biologischen Abbaubarkeit und dem Verteilungskoeffizienten bzw. dem Bioakkumulationskoeffizienten entweder mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und den R-Sätzen R 50/53, mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und den R-Sätzen R 51/53 oder nur mit den R-Sätzen R 52/53.  Im Gegensatz dazu erfolgte die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol „N“, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und dem R 50 nur auf Grundlage der akuten aquatischen Toxizität.

Zubereitungen wurden in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, Anhang III eingestuft und gekennzeichnet. 

Tipps:

Das Umweltbundesamt hat die ETOX-Datenbank erstellt, die Datensätze von Stoffen zur Wirkung auf aquatische Organsimen enthält.

Änderungen durch REACH (gültig seit dem 1.6.2007):

  • Statt Daphnien können auch andere Krebstiere herangezogen werden.