7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

7.1.1. Es sind Empfehlungen zu formulieren, die

a) eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,

b) die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern,

c) auf Vorgänge und Bedingungen hinweisen, die die Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen und

d) die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.

7.1.2. Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa

a) in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,

b) sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und

c) vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.

Erläuterungen:

Die Angaben im Bereich Handhabung sollen den Verwender der Produkte bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV unterstützen und Hilfestellungen beim Umweltschutz geben. Daher müssen grundsätzlich viele Gesetze und Verordnungen berücksichtigt werden.

Sicherer Umgang
Maßnahmen für das(die) Arbeitsverfahren sind zu geben, die sich auf den in Unterabschnitt 1.2 angegebenen Verwendungszweck beziehen.

Bei stark riechenden und giftigen, leicht verdampfbaren Stoffen sollte ein Hinweis auf die Handhabung in geschlossenen Systemen erfolgen.

Es sollten Angaben gemacht werden, wenn der Stoff mit bestimmten Materialien (Korrosion, unverträgliche Materialen) nicht in Berührung kommen sowie bestimmten Umgebungsparametern (Hitze, Kälte, Sonneneinstrahlung, Feuchtigkeit, etc.) nicht ausgesetzt sein sollte.

In diesem Abschnitt sollten Hinweise zur Abgasbehandlung gegeben werden. Die Auswahl und der Betrieb von geeigneten lufttechnischen Maßnahmen sind z.B. in der DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzbelüftung - Lufttechnische Maßnahmen" beschrieben.

Gibt es Branchenlösungen, Merkblätter, Handlungsanleitungen etc., sind diese unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum im Unterabschnitt 7.3 anzugeben.

Brand- und Explosionsschutz
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind in der Gefahrstoffverordnung beschrieben.

Dazu gehören z.B. folgende Hinweise:

  • Bildung explosionsfähiger Gemische mit Luft (Bsp.: Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten, Stäube)
  • Ansammlung von Dämpfen (Bsp.: Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft, Ausbreitung durch kriechende Dämpfe)
  • Vermeidung von gefährlichen Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen (Bsp.: wirksame Absaugung, geschlossene Anlage, Absenkung des Flammpunktes von Flüssigkeiten durch Versprühen, Entzündung von Putzlappen)
  • Vermeidung von Zündquellen (Bsp.: elektrostatische Aufladung, Flammen, heiße Oberflächen, explosionsgeschützte Geräte)

Nähere Informationen zum Thema Brand- und Explosionsschutz siehe auch Unterabschnitt 9.1 des Sicherheitsdatenblattes sowie auf den Internet-Seiten von GISBAU.

Umweltschutz
Maßnahmen zum Umweltschutz sollten die Freisetzung in den Boden oder in die Luft berücksichtigen. Beim Gewässerschutzrecht wird zwischen Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene und Landesebene unterschieden.

Die Lösemittelrichtlinie (VOC-Richtlinie) 1999/13/EG regelt die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen. Die Umsetzung dieser Richtlinie ins deutsche Recht erfolgte durch die Lösemittelverordnung "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)" und der entsprechend novellierten "Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)".

Die Richtlinie 2004/42/EG regelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Sie wurde durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) in deutsches Recht umgesetzt.

Weitere Regelungen zum Immissionsschutz sind z.B. hier zu finden.

Hygienemaßnahmen
Die Hygienemaßnahmen beziehen sich auf den direkten Kontakt mit den Arbeitsstoffen. Dazu gehören z.B. Hinweise zur Hautpflege, Hautschutzplan, Maßnahmen beim Beschmutzen mit dem Arbeitsstoff.

Hygienische Mindeststandards sind beispielsweise in der TRGS 500 beschrieben.