14.3 Transportgefahrenklassen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend den UN-Modellvorschriften zugeordnet wurden. Was die Beförderung im Binnenland betrifft, sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend dem ADR, der RID und dem ADN zugeordnet wurden.

Erläuterungen:

Im Folgenden wird hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen. Hier gelten das ADR und die nationale Vorschrift Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Gefahrgutklassen:
Das Gefahrgutrecht kennt insgesamt 9 Gefahrgutklassen:

  • Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2 Gase
  • Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 5.2 Organische Peroxide
  • Klasse 6.1 Giftige Stoffe
  • Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7 Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8 Ätzende Stoffe
  • Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

Die Ergebnisse der physikalisch-chemischen und toxikologischen Prüfungen sind die Grundlage sowohl für die Einstufung nach Gefahrstoff- als auch nach Gefahrgutrecht. Hier ist zu beachten, dass sich die Grenzen, die zu einer Einstufung oder zu einer Klassifizierung (Zuordnung zu einer Klasse, UN-Nummer und Verpackungsgruppe) führen, unterscheiden. Zudem entfällt die Gefahr chronischer Erkrankungen im Transportrecht fast vollständig. Daraus ergibt sich, dass ein Gefahrstoff nicht unbedingt Gefahrgut ist. Dies gilt auch umgekehrt.

Bei den toxischen Eigenschaften unterscheiden sich nicht nur die Grenzwerte sondern auch die zur Beurteilung herangezogenen Einwirkzeiten. Grundsätzlich beträgt die Einwirkzeit bei der Bestimmung der inhalativen akuten Toxizität (Letalkonzentration LC50) 4 Stunden. Das Gefahrgutrecht berücksichtigt jedoch eine Einwirkzeit von nur einer Stunde. Da meist nur Informationen zur Einwirkzeit von 4 Stunden vorliegen, ist entsprechend Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.7.3 ADR für das Einatmen von Staub und Nebel folgende Umrechnung erlaubt: 

"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in mg/l Luft) bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen."

Für das Einatmen von Dämpfen gilt gemäß Kapitel 2.2 Absatz 2.2.61.1.8 ADR folgende Umrechnung:

"Wenn jedoch nur LC50-Werte (Angabe in ml/m3 Luft = ppm) bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen."

Die Kriterien für die einzelnen Klassen sind z.B. im Teil 2 „Klassifizierung“ des ADR festgelegt. Anhand der Daten zur Toxizität und den physikalisch-chemischen Daten muss ermittelt werden, welchen Klassen das Gefahrgut unterliegt. Anschließend sind im Ablaufschema der entsprechenden Klasse die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe festzulegen.

Gemäß CLP-Verordnung gilt: Inhalative akute Toxizitäten (LC50), die zur Einstufung von Stoffe und Gemischen verwendet werden, beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Liegen Daten, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich diese umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Text ergänzt